Rz. 7
Voraussetzung für das Zuschuss-Wintergeld nach Abs. 2 ist, dass in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine Umlage eingeführt wurde, mit der die Leistung finanziert wird (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 3). Zuschuss-Wintergeld wird nach Abs. 2 in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunden gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kug vermieden wird. Hintergrund dieser Regelung ist die Schaffung eines finanziellen Anreizes zur Auflösung von Arbeitszeitkonten zur Vermeidung des Bezugs von Saison-Kug. Das Zuschuss-Wintergeld setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 12). Geringfügig Beschäftigte sind vom Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, weil sie nicht der Arbeitslosenpflicht unterliegen. Sie können durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug nicht verhindern.
Rz. 8
Auszubildende sind nicht vom Bezug von Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, da sie neben der Ausbildung auch Arbeit leisten (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 15). Gleiches gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder, wenn sie eigentlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz tätig sind.
Rz. 9
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschuss-Wintergeldes ist, dass der geförderte Arbeitnehmer an sich die Voraussetzungen des Saison-Kug erfüllt (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 2). Kein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Krankengeld nach § 47b Abs. 4 oder nach § 44 oder § 45 SGB V besteht.
Rz. 10
Das Zuschuss-Wintergeld wird für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die auch das Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird. Es muss sich dabei mindestens umeine volle Arbeitsstunde handeln (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 2). Teilstunden können also erst dann berücksichtigt werden, wenn am Arbeitstag insgesamt mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand: 06/2013).
Rz. 11
Der Begriff des Arbeitszeitguthabens beschränkt sich nicht nur auf die Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4. BRTV-Bau, sondern schließt alle betrieblich praktizierten Regelung außerhalb des tariflichen Modells sowie Regelungen ein, die nicht mit einer Verstetigung des Arbeitsentgelts verbunden sind.
Rz. 12
Zuschuss-Wintergeld wird nur dann gewährt, wenn es durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung des Bezugs von Saison-Kug kommt. Ein Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht also nicht für solche Arbeitnehmer, denen aufgrund eines gekündigten Arbeitsverhältnisses überhaupt kein Saison-Kug gewährt werden könnte.
Rz. 13
Zuschuss-Wintergeld wird bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt. Diese "Bis-zu-Regelung" ist durch die auf Grundlage von § 108 Abs. 3 erlassene Winterbeschäftigungs-Verordnung konkretisiert worden. Nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) beträgt das Zuschuss-Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus 2,50 Euro je Stunde, § 1 Abs. 2 Satz 2 WinterbeschV. Dagegen beträgt das Zuschuss-Wintergeld im Gerüstbauerhandwerk nur 1,03 Euro je Stunde, § 1 Abs. 3 Satz 2 WinterbeschV.
Rz. 14
Das Zuschuss-Wintergeld ist steuer- und sozialabgabenfrei, § 3 Nr. 2 EStG, § 6 Nr. 1 LStDV und § 1 SvEV. Das Zuschuss-Wintergeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG