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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.2 Begriff "erforderliche" Reisekosten und Grundsätze der Berechnung

Siegfried Wurm
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Rz. 7

Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1). Erforderliche Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.

Entstehen dem Rehabilitanden für die Zurücklegung der notwendigen Wegstrecke Mehrkosten, sind diese anzuerkennen, wenn ihm unter Berücksichtigung seines Körperzustandes keine kostengünstigere Lösung zuzumuten ist (z. B. Fahrt mit dem Taxi). Die Auslegung des Begriffs "Zumutbarkeit" liegt im Ermessen des Rehabilitationsträgers und berücksichtigt u. a.

  • die Auswirkungen von drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderungen bzw. sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen auf die Mobilität des Rehabilitanden sowie
  • die erforderliche Dauer für die Zurücklegung des Weges.

Dabei orientiert man sich an einem sparsam und wirtschaftlich agierenden Menschen. Bietet die Rehabilitationseinrichtung für die Reise zum/vom Rehabilitationsort einen Fahrdienst (z. B. Sammeltransport) an, der dem Rehabilitationsträger nicht einzelfallbezogen in Rechnung gestellt wird, können die Kosten für andere Verkehrsmittel nicht übernommen werden. Ist diese Art der Beförderung (z. B. Sammeltransport) dem Rehabilitanden nicht zumutbar, kann der Rehabilitationsträger dem Rehabilitanden die notwendigen Fahr-/Transportkosten erstatten.

Zu den notwendigen Kosten zählen unter Umständen auch die Kosten für eine erforderliche Begleitperson. Näheres hierzu vgl. Rz. 60 ff.).

 

Rz. 7a

Grundsätzlich is...

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