1Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger, in denen über den zeitlichen Umfang der Stundentafel oder des Ganztagsbetriebs hinaus auch Schulkinder betreut werden, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen. 2Sie ergänzen als schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind, den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. 3Die Einrichtung von Betreuungsangeboten nach Satz 1 sowie die Teilnahme daran ist freiwillig.

[1] § 8b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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