1Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden. 2§ 18 gilt entsprechend. 3Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

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