1Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch[1] [Bis 30.09.2021: schriftlich] hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

[1] Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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