0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 98, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 dem Abs. 2 der Satz 2 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die durch das GRG eingefügte und durch Art. 1 Nr. 98 GSG geänderte Vorschrift knüpft an die früheren Regelungen der §§ 280, 298 Nr. 5 und 6 RVO an. Die Regelungen dienen grundsätzlich der Verkleinerung des Zuständigkeitsbereichs der BKK, indem Betriebe daraus ausscheiden. Dieses Ausscheiden kann nur durch den Arbeitgeber als Betriebsinhaber durch einen entsprechenden Antrag betrieben werden. Dabei betrifft § 151 nur BKKen mit mehreren Betrieben. Besteht schon nur ein Betrieb, kommt nur die Auflösung der BKK auf Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des Verwaltungsrates nach § 152 in Betracht.
Rz. 2
Die Regelungen über die Notwendigkeit eines Ausscheidungsverfahrens beruhen darauf und bestätigen, dass nach der Errichtung der BKK eintretende betriebliche oder rechtliche Veränderungen den Bestand und die Zuständigkeit der BKK grundsätzlich nicht berühren. Insoweit wird auch an §§ 147, 149 angeknüpft, die die Errichtung oder Ausdehnung einer BKK nur für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers zulassen und an früheres Recht, wonach BKKen für Betriebe verschiedener Arbeitgeber sich vereinigen konnten, wenn die Betriebe organisatorisch und wirtschaftlich eine Einheit darstellten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des GRG bis 31.12.1995).
2 Rechtspraxis
2.1 Neuer Arbeitgeber eines Trägerbetriebes (Abs. 1)
2.1.1 Voraussetzungen für das Ausscheiden
Rz. 3
Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers). Grundsätzlich wird durch den Übergang eines dieser Betriebe auf einen anderen Arbeitgeber die Zuständigkeit der BKK für diesen Betrieb nicht berührt.
Rz. 4
Geht ein Betrieb (zum Betriebsbegriff vgl. Komm. zu § 147) auf einen anderen Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen Betriebes beantragen. Das Ausscheiden bezieht sich daher allein auf den Betrieb, dessen Inhaber wechselt. Der Betrieb, bei dem kein Inhaberwechsel eintritt, bleibt also auf jeden Fall Trägerbetrieb. Das Ausscheiden dient insoweit der (Wieder)Herstellung des Grundsatzes der Einheit des Arbeitgebers.
Rz. 5
Ein Ausscheiden kann nur bei einem Betriebsübergang beantragt werden. Ein solcher Betriebsübergang ist nicht nur und erst dann gegeben, wenn eine Eigentumsübertragung an sämtlichen Betriebsmitteln erfolgt. Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der neue Betriebsinhaber durch den Betriebsübergang Arbeitgeber der Beschäftigten wird, also ein auf Rechtsgeschäft beruhender Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vorliegt; dies kann neben der Veräußerung des Betriebes als Gesamtheit auch die Verpachtung oder der Übergang des Betriebes auf eine rechtlich eigenständige Gesellschaft sein. Dabei steht nicht entgegen, dass der frühere Betriebsinhaber als Gesellschafter fungiert (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1962, 3 RK 31/58, BSGE 18 S. 190 = Breithaupt 1963 S. 484). Ein Betriebsübergang kann auch aus einer Betriebsaufspaltung/-aufteilung resultieren, die aus dem einen Betrieb mehrere Betriebe macht. Desgleichen kann dadurch ein bisher als unselbständig angesehener Betriebsteil zu einem eigenen Betrieb werden, weil er unter einer eigenständigen Leitung steht, was gleichfalls die Möglichkeit des Ausscheidens eröffnet (BSG, Urteil v. 22.11.1968, 3 RK 3/66, BSGE 29, S. 21 = SozR Nr. 122 zu § 54 SGG). Der Übergang aller Betriebe auf einen neuen Betriebsinhaber begründet kein Ausscheidungsrecht.
Rz. 6
Keinen Betriebsübergang i. S. v. Abs. 1 stellt dagegen die Änderungen der natürlichen oder juristischen Person des Arbeitgebers z. B. infolge Erbgangs oder Wechsels der Rechtsform dar; erst recht nicht Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei Personen- oder Kapitalgesellschaften.
2.1.2 Antrag und Antragsbefugnis
Rz. 7
Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber vor, kann sowohl der bisherige Betriebsinhaber als auch der neue Betriebsinhaber das Ausscheiden aus der BKK beantragen, jedoch nur für den Betrieb, der übergegangen ist. Dieses (anders als in Abs. 2) beiderseitige Antragsrecht der Arbeitgeber, die an dem Betriebsübergang beteiligt sind, ist auf den starken Bezug der BKK mit den Betrieben eines Arbeitgebers zurückzuführen. Es liegt wohl auch darin begründet, dass kein Arbeitgeber verpflichtet sein soll, mit dem anderen im Verwaltungsrat zusammenzuarbeiten und verhindert hierdurch, dass die Arbeitgeber die Aufgaben des Verwaltungsrates der Krankenkasse durch gegensätzliche Interessen blockieren. Die Antragsbefugnis ist daher auch nicht an weite...