Rz. 38
Axer, Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Verw 2002, 377.
Becker/Kingreen, Der Krankenkassenwettbewerb zwischen Sozial- und Wettbewerbsrecht – Zur geplanten Anwendung des GWB auf das Handeln der Krankenkassen, NZS 2010, 417.
Becker, Wettbewerb zwischen öffentlichen Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, ZSR 2000, 329.
Bloch/Hansen, Anwendung des UWG auf die Krankenkassen, KrV 2014, 89.
Bohlen-Schöning, Die geschlossene Krankenkasse – Rechtsprobleme und erste Erfahrungen mit der Abwicklung, KrV 2012, 101.
Kluckert, Ausschluss und entsprechende Geltung des deutschen Kartellrechts aufgrund öffentlichen Rechts im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2012, 808.
Köber, Fairer Wettbewerb der Krankenkassen – Aktuelle Fälle aus dem Wettbewerbsrecht, KrV 2012, 1.
dies., Rechtsprechungsübersicht 2012 zum Wettbewerbsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung, KrV 2013, 93.
dies., Anwendung des UWG auf die Krankenkassen -zugl. Besprechung EuGH-, KrV 2014, 89.
dies., Krankenkassen und Wettbewerb, KrV 2015, 54.
Kreutz, Werbemaßnahmen von Krankenkassen und ihre Auswirkungen auf die Rechtswegzuständigkeit bei deren Beanstandung, ZFSH/SGB 1999, 408.
Leopold, Wieder einmal im Gespräch: Die Verwaltungskosten der Krankenkassen, ZfS 2003, 271.
Mühlhausen, Überlegungen zur Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bei kartell- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten der gesetzlichen Krankenkasse, SGb 1995, 146.
Nales/v. Schwanenflügel, Die elektronische Gesundheitskarte, NJW 2012, 2475.
Neubauer, Ende der Kassenarten – Ende des Korporatismus, FfG 2003, 379.
Pitschas, Regulierung des Gesundheitssektors durch Telematikinfrastruktur – die elektronische Gesundheitskarte, NZS 2009, 177.
Plate/Sichert, Die "Wettbewerbsgrundsätze 2016", NZS 2016, 374.
Rixen, Schützt das allgemeine rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot die Krankenkassen?, SGb 2019, 645.
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Schlegel, GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und Selbstverwaltung aus sozialrechtlicher Sicht, SozSich 2006, 378.
Zaatan, Der Wettbewerb um Mitglieder in der GKV – Wie weit können die Kassen bei Werbeaktionen gehen?, SozSich 2015, 243.
Rz. 39
Organisatorische Veränderungen (hier: Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Anpassung der Bezirke der AOK an die Kreisgrenzen), haben die hiervon betroffenen Krankenkassen hinzunehmen, ohne dass sie sich auf Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde berufen können. Das Grundgesetz steht einer Rechtsänderung nicht entgegen, durch die sämtliche Träger der Krankenversicherung zusammengefasst und in einem Bundesamt für Krankenversicherung als bundesunmittelbare Körperschaft organisiert würden:
BVerfG, Beschluss v. 9.4.1975, 2 BvR 879/73.
Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Wettbewerbsstreitigkeiten (hier: Mitgliederwerbung) zwischen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen. Zu Inhalt und Grenzen des Werberechts von Ersatzkassen:
BSG, Urteil v. 2.2.1984, 8 RK 41/82.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Ersatzkasse und AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben:
GmS-OGB, Beschluss v. 10.7.1989, GmS-OGB 1/88.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse (Betriebskrankenkasse) und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung bleibt auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet:
BGH, Beschluss v. 15.1.1998, I ZB 20/97.
Eine Krankenkasse hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus unzulässigen Werbemaßnahmen einer anderen Krankenkasse erwächst. Die Vorschriften des UWG finden keine unmittelbare Anwendung:
BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 1 KR 9/95 R, Urteilsanmerkung von Gitter, SGb 1999, 365.
Für die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Ersatzkasse, mit der erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, Endverbraucher anzurufen, um sie als Kunden zu werben, wenn diese nicht vorher einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet:
BGH, Beschluss v. 14.5.1998, I ZB 17/98.
Die Unwirksamkeit der Zwangsvereinigung nach § 160 wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsverordnung kann unmittelbar mit der Feststellungsklage beantragt werden, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Dem Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass die betroffenen Krankenkassen Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sind und diese organisatorischen Veränderungen als solche ohne Rechtsschutz hinzunehmen hätten.
Bei der Vereinigung von Innungskrankenkassen durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung kann die Prognose der Verbesserung der Leistungsfähigkeit nur beanstandet werden, wenn sie aus damaliger Sicht eindeutig wi...