Rz. 21
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit des krankenversicherten Arbeitnehmers vor dem Anspruchszeitraum für das Kurzarbeitergeld, ist zu unterscheiden, ob – und wenn ja, für welchen Zeitraum – der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber im Krankheitsfall hat.
Der Beginn des Anspruchszeitraums für das Kurzarbeitergeld bestimmt sich dabei nach dem Beginn des Kalendermonats (= "1. des Kalendermonats"), für den in dem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (vgl. Rz. 20).
Rz. 22
a) Zeitraum, für den der Arbeitnehmer (noch) Entgeltfortzahlung beanspruchen kann
Krankenversicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums (vgl. Rz. 20) erkranken, haben
- gemäß § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber – und zwar für die während der Kurzarbeit noch verbliebenen Arbeitsstunden (= krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden, die trotz Kurzarbeit zu leisten waren)
sowie
- gemäß § 47b Abs. 4 Satz 1 Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden gegen die zuständige Krankenkasse.
Der Arbeitgeber zahlt neben der Entgeltfortzahlung auch das in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlende Krankengeld aus (§ 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V i. V. m. § 320 Abs. 1 SGB III) und fordert später das Krankengeld von der Krankenkasse zurück.
Sachverhalt: Beispiel 2 bei Rz. 20
Fazit:
Nur bei der Fallgestaltung a) ist die Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt des (betrieblichen) Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums (1.4.) eingetreten. Solange, wie der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung beanspruchen kann (29.3. bis 10.5.), hat der Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt für die Arbeitsstunden fortzuzahlen, an denen der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte (= für die Zeit vom 29.3. bis 13.4. Entgeltfortzahlung für 8 Arbeitsstunden und vom 14.4. bis 10.5. nur für 4 Arbeitsstunden arbeitstäglich).
Daneben hat der Arbeitgeber anstelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in der Höhe des bei Arbeitsfähigkeit zu zahlenden Kurzarbeitergeldes auszuzahlen (für die Zeit vom 14.4. bis 10.5. grundsätzlich für 4 Arbeitsstunden arbeitstäglich).
Zu beachten ist, dass der 1.5. (Feiertag) kein Kurzarbeitergeldtag ist, da der Ausfall des Arbeitsentgelts nicht wegen der Kurzarbeit, sondern wegen des Feiertages eintritt (Ausnahme: wenn der Arbeitnehmer am 1.5. hätte tatsächlich arbeiten müssen). In diesem Fall hat der Arbeitgeber für 1.5. das Arbeitsentgelt für die volle Arbeitszeit nach § 3 EFZG fortzuzahlen.
Wird in dem Betrieb nicht mehr gearbeitet, weil die Kurzarbeit 100 % der Arbeitszeit ausmacht ("Kurzarbeit Null"), beträgt die Entgeltfortzahlung 0,00 EUR (§ 4 Abs. 3 EFZG). Krankengeld wird dann in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden (volle Arbeitszeit) gezahlt.
Wie bereits oben erwähnt, wird das Krankengeld – wie das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsfähigkeit (§ 320 Abs. 1 SGB III) – vom Arbeitgeber errechnet und gezahlt (§ 47b Abs. 4 Satz 2). Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit, das Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 von der Krankenkasse erstattet. Sind in einem Anspruchszeitraum für Arbeitnehmer sowohl Zeiten von Kurzarbeitergeld als auch von Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 angefallen, ist der vom Arbeitgeber insgesamt verauslagte Betrag – in Abhängigkeit von der Anzahl der auf jede dieser Leistungen entfallenden Ausfalltage bzw. -stunden – anteilig von der Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse zu erstatten (Abrechnungsliste für Krankengeld, das nach § 47b SGB V für die Krankenkasse gezahlt wurde: vgl. Rz. 32).
Hat ein Versicherter keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil er z. B. in der Arbeitslosenversicherung wegen der Vollendung des Lebensjahres, ab dem er eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte, versicherungsfrei ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), wird neben der Entgeltfortzahlung zwar Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt (§ 47b Abs. 4 Satz 1); dieses beträgt dann jedoch 0,00 EUR täglich.
Rz. 23
b) Zeitraum, für den der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung oder keine Entgeltfortzahlung mehr beanspruchen kann
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld (= erster Tag des Kalendermonats, in dem im Betrieb die Kurzarbeit i. S. d. §§ 95 ff. SGB III beginnt; vgl. Rz. 20) und besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht oder nicht mehr, wird ("normal berechnetes") Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 SGB V gezahlt (Ziff. 4.5.5.1 des GR v. 3.12.2020, Rz. 32). Das Krankengeld berechnet sich dabei aus dem letzten abgerechneten, mindestens 4-wöchigen Entgeltabrechnungszeitraum; der Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraum hat keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes.
Sachverhalt: Beispiel 2 bei Rz. 20
Fazit:
Von Bedeutung ist nur die Fallgestaltung a), weil nur hier die Arbeitsunfähigkeit...