Für Lohnzahlungen ab dem 1.1.2025 wurde die ermäßige Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren für die bisher begünstigten Einmalzahlungen in Form von Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten durch den Gesetzgeber aufgehoben.
Die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung ist ab 2025 ist nur noch nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zulässig, die der Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuererstattung bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen kann.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen Jubiläumszahlungen mit dem regulären Steuersatz dem Steuerabzug nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln. Nachteile entstehen dadurch im Ergebnis für den Arbeitnehmer nicht, wenn man den aktuell zu vernachlässigenden Zinsvorteil außer Acht lässt, der durch die (frühere) Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug im Einzelfall eintreten konnte. Durch die Verlagerung der ermäßigten Besteuerung auf das Veranlagungsverfahren, entfällt im Gegenzug die bisherige Pflichtveranlagung beim Bezug von Einmalzahlungen, für die der ermäßigte Steuerabzug bei der Lohnabrechnung maßgebend war.
Für Veranlagungszeiträume ab 2025 liegt die Anwendung der ermäßigten Besteuerung für die vom Gesetzgeber begünstigten außerordentlichen Einkünfte ausschließlich in den Händen des Arbeitnehmers. Sofern nicht bereits aus anderen Gründen eine Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt erfolgt, bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung im Wege einer Antragsveranlagung geltend zu machen.
Die Möglichkeit einer Antragsveranlagung zur (erstmaligen) Berücksichtigung der Fünftelregelung bietet das Gesetz auch für beschränkt Steuerpflichtige, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzen und in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Damit auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne EU/EWR-Staatsangehörigkeit bzw. ohne EU/EWR-Wohnsitz in den Genuss der häufig günstigeren Besteuerung nach der Fünftelregelung kommen können, hat der Gesetzgeber die Sachverhalte der Antragsveranlagungen für den Personenkreis der beschränkten Steuerpflicht um eine weitere Fallgruppe ergänzt. Das Prinzip der Abgeltungswirkung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige gilt ab 2025 nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte bezogen hat, für die der Gesetzgeber die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vorsieht, und für diesen Zweck die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können damit unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz dadurch die ermäßigte Besteuerung durch die Abgabe einer persönlichen Einkommensteuererklärung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erreichen, wenn sie im abgelaufenen Jahr von ihrem inländischen Arbeitgeber Entschädigungen bzw. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erhalten haben.