Zusammenfassung
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat dies mitunter auch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Als Gründe für eine Arbeitsunterbrechung kommen z. B. Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Wehrdienst oder andere Tatbestände in Betracht. Wird die Lohnsteuer nicht für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, ist sie nach einer tageweisen Berechnung zu ermitteln. Auch sozialversicherungsrechtlich werden die Beiträge für den gekürzten Lohnabrechnungszeitraum ermittelt. Während in diesen Fällen lohsteuerrechtlich die Begrifflichkeit des "Teillohnzahlungszeitraums" verwendet wird, ist sozialversicherungsrechtlich vom "Teilentgeltabrechnungszeitraum" die Rede.
Lohnsteuer
1 Entstehen eines Teillohnzahlungszeitraums
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer, wenn
- ein Dienstverhältnis während des üblichen Lohnzahlungszeitraums beginnt oder beendet wird, z. B. wenn der Arbeitnehmer während des Lohnzahlungszeitraums "Monat" eingestellt oder entlassen wird;
- der Anspruch auf Arbeitslohn bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer nicht für den gesamten Monat besteht;
- ein Arbeitnehmer während des laufenden Monats in das Inland oder Ausland entsandt wird und folglich die Beschäftigung im Inland beendet oder aufnimmt, z. B. in Konzernbetrieben oder bei nur vorübergehender Beschäftigung im Inland;
- der Beginn oder das Ende einer Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers (für denselben Arbeitgeber) im Laufe eines Monats liegt und der Arbeitslohn, der auf die Auslandstätigkeit entfällt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist;
- ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nur tageweise im Inland beschäftigt ist.
Methoden der Arbeitslohnberechnung
Zur Berechnung des zustehenden Teilmonatsentgelts bei einem festen Monatslohn können arbeitsrechtlich unterschiedliche Methoden angewandt werden:
Bei der arbeitstäglichen Berechnung kann das Teilmonatsentgelt nach dem Verhältnis der Ist-Arbeitstage zu den möglichen Arbeitstagen erfolgen.
Ist ein Arbeitnehmer an 5 von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 5/20, z. B. 5/20 von 2.000 EUR = 500 EUR.
Bei der kalendertäglichen Berechnung wird für jeden Kalendertag der entsprechende Bruchteil des Monatslohns ausgezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer an 10 von 31 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 10/31, z. B. 10/31 von 2.000 EUR = 645,16 EUR.
Bei der Dreißigstel-Berechnungsmethode erfolgt eine entsprechende Umrechnung auf einen 30-Tage-Monat, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Arbeits- oder Kalendertagen des jeweiligen Monats.
Ist ein Arbeitnehmer an 9 von 30 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung, beträgt das Verhältnis 9/30, z. B. 9/30 von 2.000 EUR = 600 EUR.
- Bei der stundenweisen Berechnungsmethode erfolgt die Berechnung nach dem Verhältnis von Ist- zu Sollarbeitsstunden.
Regelmäßig erfolgt die Berechnung nach der arbeitstäglichen Methode, wenn und soweit keine abweichenden Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen getroffen wurden.
2 Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle
2.1 Teilmonatsbeträge
Liegt ein Teillohnzahlungszeitraum vor, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage des Beschäftigungszeitraums umzurechnen. Für den ermittelten Tageslohn gilt die Lohnsteuer-Tagestabelle. Die tägliche Lohnsteuer wird mit der Zahl der Kalendertage, für die Anspruch auf Arbeitslohn besteht, vervielfacht. Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Berechnung des zustehenden Arbeitslohns.
Lohnsteuerermittlung für Teillohnzahlungszeiträume
Der Arbeitgeber stellt einen Mitarbeiter zum 15.9. ein und zahlt den anteiligen Monatslohn zum nächst folgenden Fälligkeitstermin aus. Üblicher Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
Ergebnis: Durch den Teillohnzahlungszeitraum (16/30) ist für die Lohnsteuerermittlung nicht die Lohnsteuer-Monatstabelle anzuwenden, sondern die Tagestabelle. Der (anteilig) gezahlte Monatslohn ist durch 16 zu teilen; auf den sich so ergebenden Teilbetrag ist die Lohnsteuer nach der Lohnsteuer-Tagestabelle zu ermitteln und danach mit 16 zu vervielfachen. Dies ergibt die einzubehaltende Lohnsteuer.
2.2 Teilwochenbeträge
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis nicht während einer vollen Arbeitswoche, sondern beginnt oder endet es während der Woche, so ist die Lohnsteuer unter Verwendung der Tagestabelle nach den einzelnen Kalendertagen zu berechnen.
Teilwochenbeträge
Ein Arbeitnehmer hat einen Wochenlohn von 750 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am Mittwoch der laufenden Woche und er erhält für diese Woche entsprechend der geleisteten Arbeit z. B. 3/5 von 750 EUR = 450 EUR.
Ergebnis: Der durchschnittliche Arbeitslohn für die...