Zusammenfassung
Wenn das Arbeitsentgelt bzw. der Arbeitslohn nicht für den vollen Kalendermonat gezahlt wird, entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum. Teillohnzahlungszeiträume können auftreten bei: Einstellung des Arbeitnehmers im laufenden Monat, Entlassung des Arbeitnehmers im laufenden Monat, unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers, unbezahltem Urlaub, Ablauf der Entgeltfortzahlung bei fortdauernder Krankheit im laufenden Monat oder bei Beginn einer Pflegezeit (Pflegezeitgesetz).
Die Gründe eines Teillohnzahlungszeitraums sind steuerlich ohne Bedeutung. Es stellt sich eher die Frage nach der Höhe des Teilentgelts und nach dessen lohnsteuerlicher und beitragsrechtlicher Behandlung.
Lohnsteuer: Die gesetzliche Regelung findet sich in § 39b Abs. 2 EStG. Weitergehende Verwaltungsanweisungen sind in R 39b LStR geregelt.
Sozialversicherung: Das Sozialgesetzbuch regelt für den Bereich der Sozialversicherung nicht ausdrücklich die Zeitspannen für Entgeltabrechnungszeiträume. Lediglich § 23 SGB IV legt eine monatliche Fälligkeit der Beiträge fest, sodass von einem monatlichen Lohnabrechnungszeitraum auszugehen ist. Die Beitragsberechnung für Teilzahlungszeiträume ist in § 1 BVV definiert. § 2 BVV bestimmt die Berechnungsvorgänge. Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt bei rückwirkenden Entgelterhöhungen und deren Zuordnung zu Entgeltabrechnungszeiträumen ist im Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 18.11.1983 dargestellt.
Lohnsteuer
1 Teilmonatsbeträge
Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet während des Monats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei der Lohnsteuer stets bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Monats. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer während des Monats eingestellt oder entlassen wird.
Ein Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinn entsteht ebenfalls bei Beginn oder Beendigung der Eltern- und Pflegezeit im Laufe eines Monats, wenn sich der Arbeitgeber für diese Zeit aus den ELStAM abmeldet und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses vermerkt wird. Andernfalls entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum und die Zeit der Eltern- und Pflegezeit ist bei der Lohnsteuerbescheinigung mit einzubeziehen, im Lohnkonto ist der Großbuchstabe U zu vermerken.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht außerdem bei Beginn oder Beendigung des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Ab dem 1.1.2023 entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum auch in den Fällen, in denen der Beginn oder das Ende einer Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers (für denselben Arbeitgeber) im Laufe eines Monats liegt und der Arbeitslohn, der auf die Auslandstätigkeit entfällt, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist. Das Gleiche gilt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nur tageweise im Inland beschäftigt ist.
Kein Teillohnzahlungszeitraum bei Urlaub oder Krankheit
Steht ein Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums dauernd im Dienst eines Arbeitgebers, wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende Arbeitstage (z. B. wegen Krankheit, Mutterschutz oder unbezahltem Urlaub) nicht unterbrochen.
Unterbrechungen, die lohnsteuerlich keinen Teillohnzahlungszeitraum auslösen
- Tod des Arbeitnehmers im Laufe des Monats.
- Ausfall von Arbeitstagen mit Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld.
- Beginn der Elternzeit im Laufe des Monats.
- Pflege des Kindes ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.
- Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes im Laufe des Monats, wenn das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestehen bleibt.
Unterbrechungen, die lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich keinen Teillohnzahlungszeitraum auslösen
- Unbezahlter Urlaub, unrechtmäßiger Streik
- Rechtmäßiger Streik
- Kurzarbeit (Arbeitsausfall an vollen Tagen)
Hier kann der Arbeitgeber die Monatstabelle auch dann anwenden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Monat nur einige Tage tatsächlich gearbeitet hat.
2 Teilwochenbeträge
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis nicht während einer vollen Arbeitswoche, sondern beginnt oder endet während der Woche, ist die Lohnsteuer unter Verwendung der Tagestabelle nach den einzelnen Kalendertagen zu berechnen.
Im Laufe der Woche aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis
Eine Arbeitnehmerin hat einen Wochenlohn von 500 EUR. Sie beginnt das Beschäftigungsverhältnis am Dienstag der laufenden Woche und erhält für diese W...