Dr. Christian Schlottfeldt
Zusammenfassung
1 Pflicht des Arbeitgebers zur Erörterung arbeitszeitbezogener Veränderungswünsche des Arbeitnehmers
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz will Arbeitnehmer dabei unterstützen, Volumen und Lage der Arbeitszeit an die jeweilige Lebenssituation anzupassen. Äußert ein Arbeitnehmer einen Wunsch hinsichtlich der Veränderung von Dauer oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer außerdem über wunschentsprechende Arbeitsplätze unterrichten, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Verkürzung oder Verlängerung oder eine anderweitige Verteilung seiner vertraglichen Arbeitszeit anstrebt und in welcher Form er diesen Wunsch dem Arbeitgeber mitgeteilt hat (also auch ggf. nur mündlich). Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen; der Arbeitgeber hat insoweit kein Ablehnungsrecht gegenüber der Hinzuziehung.
Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und hat der Arbeitnehmer einen arbeitszeitbezogenen Wunsch, nicht nur mündlich, sondern in Textform (also z. B. per E-Mail) dem Arbeitgeber angezeigt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine begründete Antwort (ebenfalls in Textform) innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige des Arbeitszeitwunsches mitteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate vor Zugang einer solchen (Textform-)Anzeige des Arbeitnehmers diesem bereits eine begründete Antwort in Textform zu einem (ggf. auch abweichend gelagerten) Arbeitszeitwunsch erteilt hat. In diesem Fall ist eine nur mündliche Erörterung des (weiteren oder wiederholten) Arbeitszeitwunsches ausreichend. Der Arbeitnehmer hat also einmal innerhalb von 12 Monaten Anspruch auf eine in Textform begründete Antwort des Arbeitgebers zu einem in Textform geäußerten Arbeitszeitwunsch. Die Erörterung weiterer (oder ggf. wiederholter Arbeitszeitwünsche) kann unabhängig von der Form der Mitteilung mündlich erfolgen.
Bei Anträgen des Arbeitnehmers auf eine dauerhafte oder befristete Verringerung der Arbeitszeit sind die gesetzlichen Fiktionswirkungen bei einer Nichtäußerung des Arbeitgebers zu beachten: die Versäumung der Ablehnung des Teilzeitwunsches gilt als Zustimmung zur begehrten Arbeitszeitreduzierung und gegebenfalls auch Arbeitszeitverteilung. Die Verletzung der Erörterungs- und Antwortpflicht bei sonstigen Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers im Rahmen des § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG hat jedoch keine entsprechenden Konsequenzen.
2 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Zu den Zielsetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehört insbesondere die Förderung von lebensphasengerechten Teilzeitmodellen. Dabei räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auch auf befristete Teilzeitbeschäftigung ein, um eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung bzw. dem vorherigen Teilzeit-Niveau zu ermöglichen und so die "Teilzeitfalle" einer unbefristeten Teilzeitregelung, von der es für den Arbeitnehmer kein "Zurück" gibt, zu vermeiden.
Zu diesem Zweck trifft den Arbeitgeber für neu zu besetzende Arbeitsplätze, die er öffentlich oder betriebsintern ausschreibt, nach § 7 Abs. 1 TzBfG die Verpflichtung, diese auch als Teilzeitarbeitsstellen auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür betrieblich eignet.
Zur Förderung von Teilzeitbeschäftigung in bestehenden Arbeitsverhältnissen sieht § 7 Abs. 2 Satz 1TzBfG zunächst vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren hat, die in dem Betrieb besetzt werden sollen.
In § 8 TzBfG hat der Gesetzgeber darüber hinaus einen grundsätzlichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf unbefristete sowie in § 9a TzBfG auf befristete Reduzierung der individuellen Arbeitszeit normiert (dazu nachfolgend).
Soweit sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften, z. B. aus § 15 Abs. 6 und 7 BEEG für die Elternzeit, aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein besonderer Teilzeitanspruch ergibt, muss sich der Arbeitgeber unter Einhaltung der jeweiligen weiteren...