Dr. Christian Schlottfeldt
Zusammenfassung
Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1.1.2019 hat der Gesetzgeber auch außerhalb der spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Bisher konnten Arbeitnehmer im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs gemäß § 8 TzBfG ihre Arbeitszeit zwar verringern, hatten aber keinen Anspruch auf Wiederaufstockung der Vertragsarbeitszeit. Mit dem nunmehr geschaffenen Anspruch auf "Brückenteilzeit" als Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit soll diese sog. "Teilzeitfalle" abgemildert werden. Das Gesetz gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 46 Arbeitnehmern. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit nur für einen zahlenmäßig begrenzten Teil der Arbeitnehmer.
Der Anspruch auf "Brückenteilzeit" ist in § 9a TzBfG geregelt.
1 Begriff der "Brückenteilzeit"
"Brückenteilzeit" i. S. d. § 9a TzBfG ist der Anspruch des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu reduzieren und anschließend zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht dabei auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorübergehend weiter reduzieren wollen.
Anders als teilzeitbezogene Ansprüche im Rahmen von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit setzt der Anspruch auf Brückenteilzeit keine besonderen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers im Sinne einer bestimmten Lebenssituation (z. B. häusliche Betreuung oder Pflege, Weiterbildungsvorhaben), die das Begehren nachvollziehbar macht, voraus. Der Arbeitnehmer muss die Motive, die ihn zur Brückenteilzeit motivieren, gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegen.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit kennt bezüglich des Umfangs der Verringerung keine Ober- oder Untergrenzen. Der Anspruch umfasst grundsätzlich auch nur geringfügige Verminderungen; diese sind nicht rechtsmissbräuchlich. Geht es dem Arbeitnehmer im Kern nur um eine andere Verteilung der Arbeitszeit, ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht ausgeschlossen. Zielt das Teilzeitbegehren auf eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei genau festgelegten zusätzlichen arbeitsfreien Tagen, wird der Arbeitgeber im Rahmen der Prüfung entgegenstehender betrieblicher Gründe ggf. berechtigte Ablehnungsgründe geltend machen können.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht grundsätzlich neben weiteren Ansprüchen, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz und weitere Gesetze (PflZG, BEEG, FPfZG) dem Arbeitnehmer gewähren.
Hinsichtlich der Verteilung der befristet reduzierten Arbeitszeit gibt das TzBfG keine Grenzen vor. Insoweit sind grundsätzlich alle Verteilungsmodelle zulässig, die nicht gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften oder tarifrechtliche Rahmenbedingungen verstoßen. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Teilzeit im sog. "Blockmodell" oder "vertikaler Teilzeit" mit phasenweiser Verringerung der Arbeitszeit auf "0" bei innerhalb des Arbeitszeitmodells verstetigtem Entgelt (z. B. Blockteilzeit über 12 Monate mit 9 Monaten Arbeit auf Vollzeitniveau und anschließend 3 Monaten zusammenhängender Freizeit bei durchgehend 75 % Entgelt).
2 Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Brückenteilzeit hat folgende formale und inhaltliche Voraussetzungen:
Video: Voraussetzungen der Brückenteilzeit
- Dem Antrag stehen keine betrieblich...