Kurzbeschreibung
Nachträgliche Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag bei Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ein Arbeitnehmer will seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft verringern. Sofern er bislang in Vollzeitanstellung tätig war, kann dies durch eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag erfolgen. Das Arbeitsverhältnis wird als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Muster dient für die nachträgliche Festlegung von Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit eines Arbeitnehmers.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 8 Abs. 1 TzBfG haben Arbeitnehmer einen prinzipiellen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (Arbeitszeitreduzierung), sofern bei dem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten tätig sind.
Gemäß § 9a TzBfG besteht unter gewissen Voraussetzungen daneben ein Anspruch von Arbeitnehmern auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit (sog. Brückenteilzeit), sodass nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Arbeitnehmer automatisch wieder in Vollzeit arbeiten darf. Bis zu diesem Zeitpunkt sah § 9 TzBfG lediglich eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes vor. § 9a TzBfG gibt hingegen einen Rechtsanspruch, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind, Das hier vorliegende Muster betrifft allein die Konstellation, dass der Arbeitnehmer entweder keine zeitlich begrenzte Reduzierung verlangt oder mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung hat.
Der Arbeitnehmer muss dabei die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Äußert der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zunächst die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen. Ein betrieblicher Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 4 TzBfG liegt dabei insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Eine erneute Verringerung der Wochenarbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitangestellten unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedlic...