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Es stellt keinen Verstoß gegen das aus § 242 BGB folgende Gebot von Treu und Glaube dar, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an den Erhalt einer Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG erneut bei demselben Rechtsträger beschäftigt wird.[1] Dafür spricht, dass der Arbeitgeber das verfolgte Ziel, eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung zu vermeiden, erreicht hat und allein der Umstand, dass sich das Risiko der Arbeitslosigkeit aufseiten des Arbeitnehmers, durch dessen eigene Bemühungen nicht realisiert hat, die Annahme von § 242 BGB nicht rechtfertigen kann.[2]

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