Rz. 3
In § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist eine einheitliche Meldefrist von 3 Monaten vorgesehen. Die Meldung hat also spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen. Ob es sich hierbei um ein befristetes oder unbefristetes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis handelt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Für den Zeitpunkt ist entscheidend, wann das privatrechtliche Rechtsverhältnis, also das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, beendet wird. Auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV kommt es dagegen nicht an. Wenn aber das Ende des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und nicht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich ist, so löst etwa eine unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist nicht eine erneute Meldepflicht aus. Unabhängig davon bleibt es allerdings dem Betreffenden stets unbenommen, sich auch schon früher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die gesetzliche Regelung verbietet jedenfalls keine Arbeitsuchendmeldung vor dem spätestmöglichen Zeitpunkt von 3 Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. In einem solchen Fall hat aber die Meldung unter dem Hinweis zu erfolgen, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis demnächst endet. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, so hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Im Falle einer Befristung, die kürzer als 3 Monate ist, muss der Arbeitslose sich sogar sofort am 1. Arbeitstag arbeitsuchend melden.
Ist eine Arbeitsuchendmeldung oder eine Anzeige nach § 38 Abs. 1 SGB III wegen objektiver Gründe nicht rechtzeitig möglich, so muss diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen. Solche Gründe können z. B. bei Erkrankung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder eventuell auch bei urlaubs- bzw. arbeitsbedingten Auslandsaufenthalten vorliegen. Der Hinderungsgrund muss durch entsprechende Unterlagen belegt werden. In der Vergangenheit hat die Bundesagentur für Arbeit vertreten, dass die Arbeitsuchendmeldung spätestens am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen hat, wohingegen nach Auffassung des Schrifttums eine Meldung möglichst bald nach Wegfall des Hinderungsgrundes ausreichen soll.
Da mittlerweile die Arbeitsuchendmeldung nicht mehr persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen muss, dürften die Hinderungsgründe, die eine rechtzeitige Meldung unmöglich machen, nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorliegen.
Rz. 4
Die in § 38 Abs. 1 SGB III genannten Fristen bestimmen sich nach Kalendertagen bzw. nach § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Auf die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit kommt es nicht an. Umstritten ist, ob der Fristbeginn für die Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III vom Verschulden des Arbeitnehmers, insbesondere von seiner Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist oder es nur auf das "objektive Ende" des Arbeitsverhältnisses für den Fristbeginn ankommt. Auf der Grundlage der Vorgängerregelung (§ 37b SGB III a. F.) hatte das Bundessozialgericht (BSG) die Auffassung vertreten, dass es auf die Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung ankomme, da der damalige Gesetzestext die Unverzüglichkeit der Meldung verlangte und damit auf die Unverzüglichkeitsdefinition in § 121 Abs. 1 BGB Bezug nahm. In der in § 38 Abs. 1 SGB III enthaltenen Neufassung der Meldepflicht fehlt allerdings ein ausdrücklicher normativer Anknüpfungspunkt für ein Verschuldenserfordernis. Daher wird zum Teil vertreten, dass es nicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Meldeerfordernis ankomme, sondern nur die objektiven Umstände maßgeblich seien. Unbillige Ergebnisse könnten dann im Rahmen der Berücksichtigung des Verschuldens bei § 159 SGB III korrigiert werden. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Meldepflicht des Arbeitnehmers durch Informationspflichten des Arbeitgebers flankiert, sodass schon aus dieser Systematik zu schließen ist, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht für das Bestehen seiner Verpflichtung durchaus Bedeutung hat. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 38 Abs. 1 SGB III gerade die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung unterstützen soll. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sinn es ergeben würde, eine Vorschrift zur Unterstützung der Arbeitsvermittlung zu schaffen, bei der nicht sichergestellt ist, dass der Betroffene überhaupt Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass bei ihm Vermittlungsbedarf besteht. Das Verschuldenserfordernis in § 38 Abs. 1 SGB III ist auch nicht deshalb überflüssig, weil der Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 SGB III im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes auch die Kenntnis des Arbeitnehmers/Arbeitsuchenden von der Meldepflicht berücksichtigen könnte. V...