Rz. 37

Mangels anderweitigen Beschlusses durch den Betriebsrat wird ein Ausschussmitglied für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Endet die Amtszeit vorzeitig, ist damit auch die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss beendet. Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, ist er kein Mitglied des Betriebsausschusses mehr, da in diesem nur Betriebsratsmitglieder vertreten sein dürfen[1].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 13.

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