1 Allgemeines zur Schwerbehindertenvertretung
Rz. 1
Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung arbeitssuchender Schwerbehinderter in den Betrieb zu fördern und die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten zu vertreten.
Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung Schwerbehinderter zuständigen Betriebsrat (§ 176 S. 1 SGB IX) und dem Arbeitgeberbeauftragten eng zusammenzuarbeiten.
Rz. 2
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten (einschließlich der leitenden Angestellten). Sie kann deshalb auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). Allerdings ist sie auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen, wenn es um kollektive Regelungen geht. Sie hat nämlich keine Mitbestimmungsrechte und auch nicht die Befugnis, für die Gruppe der Schwerbehinderten verbindliche kollektive Regelungen zu vereinbaren. Dazu bedarf es einer vom Betriebsrat nach § 77 BetrVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung.
Rz. 3
Voraussetzung für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ist nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX, dass wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt werden. Wahlkreis ist der Betrieb. Ob ein Betrieb oder nur ein Betriebsteil vorliegt, bestimmt sich nach § 4 BetrVG. Bei Verkennung des Betriebsbegriffs ist die Wahl anfechtbar.
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten (§ 177 Abs. 2 SGB IX). Dazu gehören alle Schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden sowie in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 BetrVG auch die Selbstständigen, die in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten (GK-Schimanski, § 24 Rn. 44; a. A. Cramer § 24 Rn. 5; Neumann/Pahlen § 24 Rn. 3). Wählbar sind alle Beschäftigten, die am Wahltag dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 177 Abs. 3 S. 2 SGB IX ist nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann. Der Wahlbewerber muss nicht selbst Schwerbehinderter oder Gleichgestellter sein muss. Der Wahlbewerber kann auch zugleich Betriebsratsmitglied sein.
Rz. 4
Zu wählen sind eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Bezeichnung Schwerbehindertenvertretung bedeutet nicht, dass ein aus mehreren Personen bestehendes Organ zu wählen ist. Sie diente nur der geschlechtsneutralen Umschreibung der Begriffe Vertrauensmann oder Vertrauensfrau, jetzt Vertrauensperson.
Diese haben nach § 179 SGB IX eine den Betriebsräten angelehnte persönliche Rechtsstellung, also insbesondere Freistellungsansprüche und einen besonderen Kündigungsschutz.
Rz. 5
Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte und nur er kann Betriebsvereinbarungen abschließen. Allerdings stehen der Schwerbehindertenvertretung auch eigenständige Beteiligungsrechte zu, soweit es um die Angelegenheiten einzelner schwerbehinderter Menschen wie bei einer Kündigung oder der Gruppe der Schwerbehinderten geht (§ 187 Abs. 2 SGB IX). Um die Interessen der Schwerbehinderten im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, sind der Schwerbehindertenvertretung das Recht an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, das Recht, sich an der Beratung zu beteiligen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen, und das Recht, Beschlüsse des Betriebsrats zu beanstanden, in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX, § 32 BetrVG, § 35 Abs. 3 BetrVG eingeräumt.
2 Teilnahme an den Betriebsratssitzungen
Rz. 6
Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse wie dem Betriebsausschuss, aber auch gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers (BAG, Beschluss v. 21.4.1993, 7 ABR 44/92), an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (BAG, Beschluss v. 4.6.1987, 6 ABR 70/85) sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" nach § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Nach § 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende die Schwerbehindertenvertretung – im Verhinderungsfall, aber auch nur dann, den Stellvertreter – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Unterbleibt die Ladung, so werden dadurch die Beschlüsse des Betriebsrats nicht unwirksam, da die Schwerbehindertenvertretung nur ein Recht zur Beratung hat. Verstößt der Vorsitzende aber beharrlich gegen diese Pflicht, ist das eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG rechtfertigt. Gleiches gilt für die Ladung zu Ausschusssitzungen durch die Vorsitzenden der Aussc...