Rz. 53

Zu der Integration ausländischer Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber nur äußern, wenn er ausländische Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Ausländische Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und auch nicht als Statusdeutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG anzuerkennen sind. Zu den Informationen können etwa statistische Angaben über die Ausländeranteile im Betrieb sein, aber auch Auskünfte über bestehende und geplante Integrationsfördermaßnahmen.[1]

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 14.

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