Rz. 11

In Streitigkeiten über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG.

 

Rz. 12

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats das Arbeitsgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Streitig ist, ob dies auch gilt, wenn es um die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses oder das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat geht.[1] Zum Teil wird vertreten, hier sei das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Betrieb liegt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).[2] Maßgeblich ist für die Regelung des § 82 Abs. 1 ArbGG nicht, wer Beteiligter ist, sondern der Streitgegenstand. Es geht letztlich um die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, hierbei ist die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nur eine Vorfrage. Damit handelt es sich aber um eine "Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats", sodass § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG Anwendung findet, sodass der Unternehmenssitz für die Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts maßgeblich ist.

[1] Dafür Fitting, § 49 BetrVG Rz. 20; GK-BetrVG/Kreutz § 49 BetrVG Rz. 25.
[2] DKKW/Trittin, § 49 BetrVG Rz. 13.

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