6.1 Allgemeines
Für Betriebe in der Größe von in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sieht § 14a BetrVG ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren zwingend vor. Wer auch immer die Wahl einleitet (bestehender Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Arbeitnehmer, Gewerkschaft oder Arbeitsgericht), sollte wegen der schon von Anfang an bestehenden Unterschiede zum regulären Wahlverfahren klären, welches Wahlverfahren einzuhalten ist. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Betriebsratswahl in dem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Das vereinfachte Wahlverfahren wird in zwei Versionen durchgeführt. Welche einschlägig ist, hängt von der Art der Einleitung ab:
- Wird die Betriebsratswahl über die Bestellung des Wahlvorstands durch den (amtierenden) Betriebsrat, durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht eingeleitet, findet das einstufige vereinfachte Wahlverfahren Anwendung (§ 14a Abs. 3 BetrVG). Das einstufige Verfahren ist ferner einschlägig, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber dies in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbaren (§ 37 WO BetrVG). Das einstufige Wahlverfahren wird der Normalfall sein.
- Wird die Betriebsratswahl dadurch eingeleitet, dass mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Wahlversammlung einladen, findet das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren Anwendung (§ 14a Abs. 1 BetrVG, § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG). Dieses Verfahren greift nur ein, wenn im Betrieb weder ein Betriebsrat besteht noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig ist. Das zweistufige Verfahren kommt also grundsätzlich nur bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrats zur Anwendung und dann auch nur, wenn Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nicht bestehen oder nicht in angemessener Zeit tätig werden.
6.2 Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren
Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren findet statt, wenn der Wahlvorstand durch
- den amtierenden Betriebsrat gebildet wird,
- den Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, durch den Konzernbetriebsrat eingesetzt wird,
- das Arbeitsgericht den Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss einsetzt oder wenn
- Arbeitgeber und Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
In den genannten Fällen findet das einstufige Verfahren sowohl in betriebsratslosen Betrieben als auch dann Anwendung, wenn bereits ein Betriebsrat besteht.
Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wahl auf Einladung von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder auf Veranlassung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durchgeführt werden soll.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist damit vor allem dann das einschlägige Wahlverfahren, wenn bereits ein Betriebsrat besteht.
6.2.1 Die Vorbereitung der vereinfachten einstufigen Wahl
Der Zeitpunkt der Wahl ist wie im regulären Wahlverfahren zu ermitteln.
Die Bestellung des Wahlvorstands
Die Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands.
Die Berufung oder Wahl in den Wahlvorstand muss für ihre Wirksamkeit vom Arbeitnehmer angenommen werden. Formvorschriften bestehen dafür nicht, eine schriftliche Erklärung empfiehlt sich dennoch. Das Amt endet mit Erledigung aller Aufgaben des Wahlvorstands. Jedes Mitglied kann vorher auch sein Amt niederlegen; wurden keine Ersatzmitglieder bestellt, muss das Bestellungsorgan (Betriebsrat, Gesamt-/Konzernbetriebsrat, Arbeitsgericht) ein neues Mitglied bestellen.
Im vereinfachten Wahlverfahren kann der Betriebsrat anders als im regulären Verfahren nur 3 Mitglieder in den Wahlvorstand bestellen. Er kann nicht eine andere Größe des Wahlvorstands vorsehen und weitere Mitglieder bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 17a Nr. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht selbst dann aus 3 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat nur aus einer Person besteht (Betriebe mit bis zu 20 Wahlberechtigten). Nur in einem Fall kann der Wahlvorstand aus mehr als 3 Mitgliedern bestehen, nämlich wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten eine Wahl unter Bestellung eines größeren Wahlvorstands initiiert wird und dieser Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart. In diesem Ausnahmefall bleibt der größere Wahlvorstand im Amt. Ersatzmitglieder können bestellt werden (§ 17a BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Mitglied des Wahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer werden. Darüber hinaus bestehen keine Einschränkungen. Bestellt werden können auch Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren wollen. Der Betriebsrat hat aber nach § 2 Abs. 1 BetrVG auch bei der Bestellung des Wahlvorstands das Wohl des Betriebs im Auge zu behalten. Er sollte sich daher mit dem Arbeitgeber verständigen, da auf den Wahlvorstand innerhalb kurzer Zeit eine Fülle zusätzlicher Aufgaben zukommt.
In Betrieben mit männlich...