Rz. 59
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers formwirksam und fristgerecht ab, so darf der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht einseitig verkürzen. Er muss zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruchs vielmehr Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Gegenstand der Klage ist die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des Angebots des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, künftig nur noch mit einer (reduzierten) Arbeitszeit von x-Stunden zu folgenden Zeiten… zu arbeiten.
Ob der Arbeitgeber die Reduzierung der Arbeitszeit zu Recht abgelehnt hat, wird bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers beurteilt.
Die Beweislast für eine formgerechte Antragstellung und das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen liegt beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die form- und fristgerechte Ablehnung und das Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen für die Ablehnung des Antrags beweisen.
Dabei ist zu beachten, dass die Annahmeerklärung des Arbeitgebers erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils als erteilt gilt. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, seine bisherige Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann aber auch auf rückwirkende Zustimmung des Arbeitgebers zur Reduzierung der Arbeitszeit klagen und ggf. bei unberechtigter Verweigerung der Zustimmung Schadensersatzansprüche geltend machen. Lehnt der Arbeitgeber den form- und fristgerecht geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit nicht form- und fristgerecht ab, verringert sich die Arbeitszeit aufgrund der sich aus § 15 Abs. 7 Satz 5 ergebenden Rechtsfolgen entsprechend dem Antrag des Arbeitnehmers. Auch die Lage der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. In diesem Fall braucht der Arbeitnehmer keine Klage zu erheben, sondern kann seine Arbeitsleistung entsprechend seinem geltend gemachten Anspruch erbringen. Besteht Streit darüber, ob der Arbeitgeber den Anspruch form- und fristgerecht abgelehnt hat, wird ihn der Arbeitgeber im Regelfall nicht beschäftigen, weil dieser sich auf den Standpunkt stellt, dass das Arbeitsverhältnis noch vollständig ruht. In dem Fall kann der Arbeitnehmer auf vertragsgerechte Beschäftigung (Teilzeitarbeit während der Elternzeit und Lage der Arbeitszeit) klagen. Er kann allerdings auch mit der Begründung, der Arbeitgeber befinde sich in Annahmeverzug, lediglich die Vergütung, für die vom Arbeitgeber nicht entgegengenommene Arbeitsleistung einklagen. Der Arbeitgeber läuft hier nun Gefahr, dem Arbeitnehmer für den Fall, dass er obsiegt, für die ausgefallene Zeit in vollem Umfang die Vergütung nachzahlen zu müssen.
Rz. 60
Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Elternteilzeit durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend machen bzw. sichern. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit dürften die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung (zugunsten des Arbeitnehmers in Elternzeit) aufgrund der Besonderheiten der Elternzeit (zeitliche Begrenzung, Erfordernis der "dringenden betrieblichen Gründe" für Ablehnung) niedriger sein, als beim (allgemeinen) Anspruch nach § 8 TzBfG.