1 Allgemeines
Rz. 1
§ 2f BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung).
2 Einordnung der Vorschrift
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben. Hervorzuheben ist auch hier, dass § 2f BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen gilt, und zwar unabhängig davon, ob die zu berücksichtigenden Einkünfte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (vgl. revidierter Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen v. 13.2.2012 sowie VO Nr. 1231/2010) zu versteuern sind. Dies ist insoweit die Kehrseite von Art. 5 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004, wonach Einkommen, das im EU-Ausland oder einem gleichgestellten Staat versteuert wird, im Inland versteuertem Einkommen gleichsteht, da Elterngeld zu den Familienleistungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j) VO (EG) Nr. 883/2004 gehört. Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Abzugsbeträge für Einkünfte aus ausschließlich selbstständiger Erwerbstätigkeit nur dann anfallen, wenn eine entsprechende Versicherungspflicht vorliegt (vgl. dazu näher unter Rz. 8). Denn aus den jeweiligen Formulierungen in § 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3, jeweils 2. Halbsatz BEEG ("falls die berechtigte Person .... versicherungspflichtig ist") ergibt sich klar, dass das Bestehen einer Versicherungspflicht wegen der Einkünfte Voraussetzung für den Pauschalabzug ist. Dies ist bspw. nicht der Fall beim Bestehen einer Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen, wie bei Entwicklungshelfern.
Rz. 3
Aus dieser einheitlichen Geltung für alle Erwerbseinkommensarten und für jeden in Betracht kommenden Zeitraum wird deutlich, welches klare Ziel der Gesetzgeber verfolgt. Die Norm dient dazu, die Elterngeldberechnung verwaltungspraktikabler und einfacher auszugestalten. Zudem erspart die einheitliche und pauschalierte Abzugsermittlung auch eine zweifache Berechnung der Abzüge aus Mischeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, die zuvor erforderlich war.
Rz. 4
Pauschalierung führt zur fiktiven Berechnung mit der Folge, dass bereits geringe beitragspflichtige Einnahmen den pauschalen Gesamtbeitragsabzug auslösen
Die Bemessungsgrundlage des § 2f Abs. 2 BEEG (monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG) gilt dabei unabhängig von dem Verhältnis der für den jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtigen Einnahmen zu den insoweit nicht beitragspflichtigen Einnahmen. Deshalb lösen im Ergebnis sogar geringe beitragspflichtige Einkünfte für die Gesamtsumme der Erwerbseinkünfte den pauschalierten Beitragsabzug aus. Das bedeutet, dass geringfügige versicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Elterngeldberechnung auch den Sozialabgabenabzug i. H. d. vollen Pauschalen für (nichtversicherungspflichtige) Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auslösen.