Rz. 14

Nach Abs. 2, der in seinem Regelungsgehalt dem § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG a. F. entspricht, hat ein Elternteil, der in mindestens 2 bis höchstens 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. Der diesen Eltern zustehende Bonus ist an die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus angelehnt. In Folge der Flexibilisierung und Anpassung des Partnerschaftsbonus in § 4b BEEG ergibt sich damit auch eine Anpassung des Bonus für Elternteile im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Auch für sie wurde aus der bisher geltenden festen Bezugszeit ein flexibler Bezug von 2 bis 4 Monaten. Der zulässige Stundenkorridor von zuvor25 bis 30 Wochenstunden wurde auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert.[1]

Im Unterschied zum Anspruch nach Abs. 1 ist für den Anspruch nach Abs. 2 eine Minderung des Einkommens nicht erforderlich.[2]

[1] BR-Drucks. 559/20 S. 30.
[2] BT-Drucks. 18/2583 S. 30.

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