1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009, dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 sollten dem § 9 – mit Wirkung zum 1.1.2012 – die Sätze 3 und 4 angefügt werden. Die Änderung wurde aber vor ihrem Inkrafttreten durch Art. 3 des Gesetzes u. a. zur Aufhebung der Vorschriften des ELENA-Verfahrens v. 23.11.2011 wieder aufgehoben. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges v. 10.9.2012 zum 18.9.2012 und an die Neuregelungen der §§ 2e, f BEEG angepasst. § 9 Satz 1 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 12 des ElterngeldPlusG v. 18.12.2014 lediglich redaktionell angepasst worden, indem in Satz 1 nach dem Wort bescheinigen, das bislang fehlende Semikolon eingefügt wurde. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015 ist § 9 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Die bisherige Regelung ist mit Wirkung vom 10.12.2020 zu Abs. 1 der Vorschrift geworden. Es ist ein neuer Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens bei Familienleistungen v. 3.12.2020 eingefügt worden.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Damit sich die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden (Elterngeldstellen) im Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Leistungen nach diesem Gesetz bei Bedarf vom Arbeitgeber erforderliche Daten beschaffen können, schafft Abs. 1 Satz 1 die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass diese Behörden die näher aufgeführten Informationen vom Arbeitgeber bescheinigen lassen können. Der Arbeitgeber muss nicht mehr – wie früher – dem Arbeitnehmer eine schriftliche Auskunft geben, sondern er hat diese auf Verlangen der Elterngeldstelle zu erteilen. An die Stelle der früheren arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme der Arbeitgeber getreten. Satz 2 der Vorschrift erstreckt die Indienstnahme auch auf die Auftraggeber und Zwischenmeister von Heimarbeitern.
Rz. 3
In erster Linie haben zwar die Berechtigten der Behörde ihr Einkommen und ggf. die Arbeitszeit nachzuweisen. Allerdings ist die zuständige Behörde ihrerseits verpflichtet, den Sachverhalt zu klären und – wo nötig – zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 SGB X). Sind die für die Entscheidung notwendigen Angaben nicht zeitnah durch die Arbeitnehmer zu erlangen, kann es sachgerecht sein, auf die beim Arbeitgeber vorhandenen Daten und Informationen zurückzugreifen. Die Elterngeldstellen sind nicht an die von den Antragstellern vorgelegten Entgeltbescheinigungen gebunden, sondern können bei Unstimmigkeiten und Zweifeln den Sachverhalt auch durch Indienstnahme der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 9 klären. Zwar ist das Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmäßig aus den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen, die die Antragsteller vorzulegen haben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet (§ 2c Abs. 2 BEEG). Die Vermutung ist allerdings widerleglich.
Auch eine nach § 9 eingeholte Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers kann unrichtig sein, auch wenn für sie die Vermutungsregelung des § 2c Abs. 2 BEEG spricht. Dies erfordert weder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers noch muss die Fehlerhaftigkeit für den Sachbearbeiter der Elterngeldbehörde evident sein. Eine unrichtige Auskunft, Bescheinigung oder Datenübermittlung des Arbeitgebers darf dann nicht Grundlage der Entscheidung über die Höhe des Elterngelds sein, so das BayLSG.
Rz. 4
Abs. 2 der Vorschrift ermöglicht es den Elterngeldstellen, das Verfahren nach § 108a SGB IV zur elektronischen Abfrage von Entgeltbescheinigungsdaten zu nutzen (Satz 1). Die Nutzung steht nach Satz 2 unter dem Einwilligungsvorbehalt des/der Antragstellers/in. Satz 3 verpflichtet wiederum den Arbeitgeber, Entgeltbescheinigungsdaten nach Maßgabe des § 108a SGB IV zu übermitteln. Dieses Verfahren soll Antragsteller/innen entlasten, indem es die Vorlage der schriftlichen Entgeltbescheinigungen der maßgeblichen 12 Monate vor der Geburt des Kindes durch die elektronische Abfrage und Übermittlung der maßgeblichen Entgeltbescheinigungsdaten ersetzt, die zwischen Arbeitgeber und Elterngeldstelle erfolgt.
Rz. 5
Die Regelung dient in beiden Absätzen der Beschleunigung des Verfahrens zur Bewilligung von Leistungen nach dem BEEG, konkret des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Arbeitgeber verfügen über die erforderlichen Daten, die für die Entscheidung über den Antrag auf Elterngeld ihrer Arbeitnehmer erforderlich sind....