Zwischen
......................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
......................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
......................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
......................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien verfolgen übereinstimmend das Ziel, in einem angemessenen Umfang Leistungsanreize durch variable Vergütungsbestandteile zu setzen. Werden in dieser Betriebsvereinbarung Personenbezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich in der männlichen oder weiblichen Form verwendet, so schließt dies Menschen aller geschlechtlicher Identitäten mit ein.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen .......
Alternativ
Variante 3: Herausnahme einzelner Personengruppen
Die Betriebsvereinbarung gilt nicht für Praktikanten, Auszubildende, Mitarbeiter in der Passivphase der Altersteilzeit sowie Leiharbeitnehmer.
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Allgemeines
Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit errechnet sich aus der Zahl der vollendeten Monate zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs andererseits.
Bruttomonatsentgelt
Das Bruttomonatsentgelt im Sinne dieser Vereinbarung meint das Arbeitnehmerbruttoentgelt des letzten vollen Kalendermonats vor Entstehen des jeweiligen Anspruchs.
Hierbei werden berücksichtigt:
- Die tariflichen bzw. außertariflichen Monatsentgelte,
- monatliche übertarifliche Zulagen,
- Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtzuschläge,
- Erschwerniszuschläge,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Zahlungen in Pensionskassen/Direktversicherungen, die auf einer Umwandlung von monatlichen/jährlichen Sonderzahlungen beruhen
- sonstige monatliche Entgeltbestandteile wie beispielsweise Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung,
- tarifliches Urlaubsgeld,
- tarifliche Jahresschlusszahlung.
Nicht berücksichtigt werden:
- Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge sowie
- einmalige Prämien und die sonstigen variablen Vergütungsbestandteile im Sinne dieser Vereinbarung.
Bei Mitarbeitern, die innerhalb des letzten Kalendermonats vor Entstehen des jeweiligen Anspruchs in den Betrieb eingetreten sind, wird das Bruttoentgelt abweichend anhand des im Anspruchsmonat erzielten Bruttomonatsentgelts gemäß der obigen Definition und Auflistung nachschüssig berechnet.
Bruttojahresentgelt
Das Bruttojahresentgelt im Sinne dieser Vereinbarung setzt sich zusammen aus dem Bruttomonatsentgelt im Sinne der Ziffer 2.2 der letzten vollen 12 Kalendermonate vor Entstehen des jeweiligen Anspruchs, dividiert durch zwölf. Bei Mitarbeitern, die innerhalb von 12 Monaten vor Entstehen des jeweiligen Anspruchs in den Betrieb eingetreten sind, wird das Bruttoentgelt im oben genannten Bezugszeitraum abweichend durch die Anzahl an vollen Beschäftigungsmonaten dividiert. Zeiten der Nichtbeschäftigung oder einer vorübergehend reduzierten Beschäftigung (z.B. Elternzeit, Mutterschutz, Familienpflegezeit, Brückenteilzeit, Kurzarbeit, Wehrdienst, Krankheit und vergleichbare Zeiten) werden so berechnet, als ob der Mitarbeiter in diesen Zeiten voll entsprechend seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet hätte. Die obigen Regelungen für die Berechnung gelten entsprechend.
Gesetzliche Altersrente
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente im Sinne dieser Betriebsvereinbarung setzt nicht voraus, dass der Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Altersrente gestellt hat bzw. tatsächlich eine Altersrente bezieht. Unberücksichtigt bleibt auch, ob der Anspruch auf Altersrente wegen eines etwaigen Hinzuverdiensts oder aus sonstigen Gründen nicht besteht oder ruht.
- Der Anspruch ist stets auf einen Bruttobetrag gerichtet. Etwaig anfallende Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind vom Beschäftigten zu tragen.
- Soweit die Höhe einer Leistung nicht vom Entgelt abhängt, sondern pauschal formuliert wird, entsteht der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte anteilig ihrer arbeitsvertraglichen wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit.
In den Paragrafen 3 bis 11 werden einige Modelle mit variablen Vergütungsbestandteilen exemplarisch ausgeführt:
§ 3 Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt
1. |
Jeder Mitarbeiter in dem Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erhält ein Weihnachtsgeld/ein 13. Monatsgehalt. |
2. |
Die Höhe des Weihnachtsgelds/des 13. Monatsgehalts beträgt ein Zwölftel der arbeitsvertraglichen Jahresbruttogesamtvergütun... |