BMF, Schreiben v. 5.12.1979, IV B 2 - S 2241 - 130/79, BStBl I 1979, 698
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.-26. Oktober 1979 (ESt VI/79) - Punkt 9 der Tagesordnung -
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil vom 23. Mai 1979 - I R 163/77 - (BStBl II S. 757) entschieden, daß Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegen, wenn sie für Leistungen gezahlt werden, die nicht auf Grund Gesellschaftsvertrags, sondern auf Grund eines neben dem Gesellschaftsvertrag stehenden Rechtsverhältnisses erbracht werden, das formal mit dem Gesellschaftsvertrag nichts zu tun hat. Demzufolge sind in dem vom BFH entschiedenen Fall Autorenhonorare, die eine Kommanditgesellschaft den Autoren gezahlt hat, die an der KG als Kommanditisten beteiligt waren, den Gewinnanteilen dieser Kommanditisten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet worden. In einem weiteren Urteil vom 23. Mai 1979 - I R 56/77 - (BStBl II S. 763) hat der I. Senat entschieden, daß Architektenhonorare, die eine Wohnungsbau-KG an Architekten zahlt, die Kommanditisten der KG sind, zu den Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören. Die Urteile des I. Senats vom 23. Mai 1979 stimmen im Ergebnis mit dem Urteil des IV. Senats vom 30. November 1978 (BStBl 1979 II S. 236) überein, nach dem bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die von ihren Gesellschaftern verfaßten Schriften verlegt, Vergütungen für die Zurverfügungstellung der Autorenrechte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung, mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Bedeutung der bezeichneten BFH-Urteile für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie folgt Stellung genommen:
Durch die BFH-Urteile vom 30. November 1978 und vom 23. Mai 1979 (a.a.O.) ist die Verwaltungsauffassung in Tz. 81 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1977 (BStBl 1978 I S. 8) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, daß es für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Leistung des Gesellschafters auf einer gesellschaftsrechtlichen Beitragspflicht im Sinne der §§ 705 bis 707 BGB oder auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht, bestätigt worden. Aus den Urteilen vom 30. November 1978 und vom 23. Mai 1979 (a.a.O.) ergibt sich insbesondere, daß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch auf Vergütungen anwendbar ist, die für eine freiberufliche Leistung des Mitunternehmers für die Gesellschaft oder für die Überlassung der Nutzung eines im freiberuflichen Betrieb des Mitunternehmers geschaffenen Urheberrechts gezahlt werden. Soweit der I. Senat des BFH in den Urteilen vom 23. Mai 1979 ausführt, die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei im Einzelfall davon abhängig, ob die Vergütungen für die dort bezeichneten Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, handelt es sich um Erwägungen, die, obwohl sie Eingang in die Urteilsleitsätze gefunden haben, für die Entscheidung nicht tragend sind. Da der I. Senat von einem "weiten Verständnis" des Merkmals "gesellschaftliche Veranlassung" ausgeht und Abgrenzungsmerkmale, die eine Nichtanwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf vom Wortlaut der Vorschrift erfaßte Vergütungen erlauben, nicht aufgezeigt hat, wird gebeten, auch in Zukunft von der Verwaltungsregelung in Tz. 81 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1977 (BStBl 1978 I S. 8) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ohne Ausnahme auszugehen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Fundstellen
BStBl I, 1979 , 698