Zusammenfassung
Das Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gleicht als Entgeltersatzleistung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls den Ausfall an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus.
Lohnsteuer: Das Verletztengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt jedoch gem. § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung: Der Anspruch auf Verletztengeld ist in den §§ 45 bis 48 SGB VII geregelt. Die Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes ist im GR v. 7.9.2022 erläutert. Arbeitgeber müssen nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 98 Abs. 1 SGB X dem Leistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt erteilen, wenn dies für die Erbringung von Sozialleistungen notwendig ist.
Entgelt
1 Lohnsteuerliche Betrachtung
Das Verletztengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
2 Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber zahlt während des Bezugs von Verletztengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kein Arbeitsentgelt und entrichtet folglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
3 Versichertenanteile
Vom Verletztengeld selbst sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Versichertenanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird vom Verletztengeld (vor Auszahlung) abgezogen. Der Bezieher von Verletztengeld muss zudem auch den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung tragen.
4 Beitragstragung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Verletztengeld trägt und zahlt grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger, ebenso den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Soweit den Krankenkassen die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes aufgrund der GenAuftrVGVV obliegt, übernehmen sie auch die Feststellung der Beitragspflicht und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge.
5 Meldeverfahren für die Berechnung
Die für die Berechnung des Verletztengeldes erforderlichen Angaben, werden von der Krankenkasse elektronisch beim Arbeitgeber angefordert. Dieser meldet die Daten im Rahmen des üblichen Meldeverfahrens (DEÜV) ebenfalls auf elektronischem Weg zurück. Wird die Berechnung und Auszahlung ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung direkt vorgenommen, kann die Anforderung der Daten auf postalischem Weg erfolgen.