Titel geändert (BGBl. Nr.15/2022, S. 700).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
[1]unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie |
Bis 30.04.2023:
1. |
unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie |
2. |
die Vorbehandlung,[2] Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. |
(2) Diese Verordnung gilt für
1. |
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), |
2. |
Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, |
2a. |
denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), |
2b. |
[3]denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), |
3. |
denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend[4] behandelt (Bioabfallbehandler), |
4. |
Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), |
4a. |
denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie |
5. |
[5]Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden. |
Bis 30.04.2023:
5. |
Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht
1. |
für Haus-, Nutz- und Kleingärten, |
2. |
für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen[6] [Bis 30.04.2023: in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus], wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist, |
3. |
soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet, |
4. |
für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen. |
(4) 1Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. 2Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.
(5)[9]
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