(1) 1Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2Für die Aufnahme des Stimmzettels sind Wahlurnen zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind und sie zu verschließen. 4Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 5Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; bei gemeinsamer Durchführung kann auf die Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet werden, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2) keine Verwechslungsgefahr besteht. 6Die wahlberechtigten Beschäftigten können während der Abstimmung im Wahlraum anwesend sein.
(2) 1Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 3Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. 4Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 5Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 6), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(4) 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) 1Nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Sodann erklärt der anwesende Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.