(1) 1Beschäftigten [Bis 31.07.2023: , die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben,] hat der Wahlvorstand auf Verlangen
1. |
den Stimmzettel und den Wahlumschlag, |
2. |
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, |
3. |
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, |
auszuhändigen oder zu übersenden. 2Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
a) |
dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und den Wahlumschlag verschließt, |
b) |
dass er die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und |
c) |
dass er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist (Buchst. a), zusammen mit der unterschriebenen Erklärung (Buchst. b) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. |
2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. 3Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. 2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. 3Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
(3) 1Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur schriftlich gemäß Abs. 1 und 2 Satz [Bis 31.10.2019: Sätze] 1 und 2 abgeben. 2Gleiches gilt für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern [Bis 31.10.2019: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege] und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie für Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG. 3Die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen nach Abs. 1 erfolgt von Amts wegen durch den Wahlvorstand. [Bis 30.11.2020: Die Übersendung der Wahlunterlagen nach Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 1 erfolgt nur auf Verlangen der Wahlberechtigten.]