(1) 1Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. 3§ 19 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. 3Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. 4Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

 

(3) 1Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

 

(4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft.

[1] § 19a eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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