Der Wahlvorstand legt vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht der Beschäftigten auf oder macht bekannt, wo sie in elektronischer Form abgerufen werden können. § 2 gilt entsprechend.

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