(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, als

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl, sofern mindestens drei Personalratsmitglieder zu wählen sind, Gruppenvertreter, im übrigen Personalratsmitglieder zu wählen sind.

 

(2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 8). Entspricht der Wahlvorschlag diesem Erfordernis nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.

 

(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Dienststelle, bei der der Bewerber beschäftigt ist, anzugeben. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber nach Gruppen zusammenzufassen, sofern mindestens drei Personalratsmitglieder zu wählen sind.

 

(4) Ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landesoder Bundesebene.

 

(5) Aus dem Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Fall seiner Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Auf einem von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag (Absatz 4) kann die Gewerkschaft je einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreter benennen; wird ein Vertreter des Wahlvorschlags nicht benannt, gilt der Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertreter des Wahlvorschlags.

 

(6) Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.

 

(7) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.

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