(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 10 Absatz 3 und 4 des Gesetzes). Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern und ist keine andere Gruppeneinteilung beschlossen worden (§ 12 des Gesetzes), so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach § 11 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes.

 

(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 11 Absatz 3 des Gesetzes) ist das d‘Hondt‘sche Höchstzahlverfahren anzuwenden. Hierzu werden die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 5) nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 10 Absatz 3 und 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 11 Absatz 4 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend um die ihr zuletzt zugeteilten Sitze.

 

(4) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 16) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder sind bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe keine Bewerber gültig vorgeschlagen (§ 16 Absatz 2 und 4), fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.

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