Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern, so ermittelt der Wahlvorstand nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wie viele Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer entfallen sollen. Sind beide Gruppen im Personalrat vertreten, ermittelt der Wahlvorstand nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wie viele Sitze in der jeweiligen Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, auf Frauen und Männer entfallen sollen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge