(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist, spätestens zwei Monate vor dem Wahltag, erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben werden.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1. |
den Ort und den Tag seines Erlasses, |
3. |
die nach § 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Beschäftigten und, sofern der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, sowie die nach § 5 Satz 4 ermittelte Zahl der Wahlberechtigten, |
4. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats und, sofern der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 7), |
5. |
die Angabe der Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes), |
6. |
die Angabe, wie viele Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8), |
7. |
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder gemeinsame Wahl beschlossen worden (§ 4 Nummer 2) oder gesetzlich vorgesehen ist (§ 13 Absatz 2 des Gesetzes), |
8. |
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 6 Absatz 4), |
9. |
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 20 Absatz 1), |
10. |
den Hinweis, wo und wann das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht aufliegen oder in elektronischer Form eingesehen werden können (§ 10), |
11. |
den Hinweis, dass Frauen und Männer im Personalrat entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein sollen (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes), |
12. |
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1) schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5) sind anzugeben, |
13. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 11 Absatz 2) sind anzugeben, |
14. |
einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 12, 13), |
15. |
die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein von den Wahlberechtigten eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 13 Absatz 4, 6 und 7 des Gesetzes) und den Hinweis, dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 13 Absatz 1), sowie den Hinweis, dass ein von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag nur der Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands dieser Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene bedarf (§ 12 Absatz 4), |
17. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden, |
18. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 23) und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des §§ 24 und 25, |
19. |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird. |
(3) Der Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag des Erlasses in der Dienststelle bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden. Die Übersendung kann auch in geeigneter elektronischer Form erfolgen. Von der Übersendung an die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von Satz 1 in der Kultusverwaltung kann der Wahlvorstand, insbesondere bei Wahlen zu schulischen Personalvertretungen absehen, wenn das Wahlausschreiben nach § 2 Absatz 2 elektronisch bekanntgemacht wird und für diese Beschäftigten Zugang zu dieser Form der Bekanntmachung besteht.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.