(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates. 2Ist eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren.

 

(2) 1Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beschäftigten der beiden Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 17 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt.

 

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

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