Kurzbeschreibung
Die stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Beschäftigter soll diese schrittweise wieder an die volle Arbeitsbelastung heranführen. Im Falle der Durchführung eines derartigen Prozesses, ist es ratsam, diesen vorab durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zu regeln, da Arbeitnehmer der Teilnahme an diesem Verfahren ausdrücklich zustimmen müssen.
Vorbemerkung
Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers, mit der Beschäftigte nach Krankheit stufenweise wieder an ihre Tätigkeiten herangeführt werden sollen, sodass sie diese am Ende des Verfahrens wieder möglichst vollumfänglich ausführen können. In § 74 SGB V ist die stufenweise Wiedereingliederung gesetzlich geregelt. Es sind aber nicht nur Bezieher von Krankengeld betroffen, sondern auch die von Übergangsgeld im Sinne des SGB VI (nach Reha-Maßnahmen) und Verletztengeld nach dem SGB VII (infolge von Arbeitsunfällen).
Die Wiedereingliederung kann vom Arbeitgeber, aber auch vom Mitarbeiter selbst angestoßen werden, wenn der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass der Erkrankte die Arbeit wieder voll oder teilweise aufnehmen kann. Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf die Durchführung einer Wiedereingliederung.
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kann sich allerdings ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben!
Die Wiedereingliederung beginnt, während der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig ist, und richtet sich nach einem ärztlich betreuten Stufenplan. Im Regelfall beträgt die Dauer für die Wiedereingliederung zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf 12 Monate möglich. Für die Wiedereingliederung in Teilzeit gelten i.Ü. dieselben Regelungen wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Lediglich die Arbeitszeit verringert sich entsprechend der Teilzeitstelle.
Die Wiedereingliederung ist nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gleichzusetzen. Im Gegensatz zu einer Wiedereingliederung sind Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Wiedereingliederung kann jedoch eine mögliche Maßnahme im Rahmen des BEM sein.
Damit die Wiedereingliederung begonnen werden kann, ist die Zustimmung des Mitarbeiters, des Arbeitgebers und der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Daneben muss der Beschäftigte einen Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger haben und weiterhin als arbeitsunfähig gelten. Zudem muss der behandelnde Arzt dem Beschäftigten eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsprozess bescheinigen.
Nachstehende Mustervereinbarung gibt weitere Hinweise darauf, welche Regelungsgegenstände zu beachten sind.
Wiedereingliederung, Vereinbarung
Zwischen
..................................................
[Name und Anschrift des Arbeitgebers],
vertreten durch die Personalleitung
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
Frau/Herrn
..................................................
[Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin]
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird folgende Wiedereingliederungsvereinbarung geschlossen:
1. Ziel der Vereinbarung und Beginn der Maßnahme
Die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers soll es diesem schrittweise ermöglichen, nach seiner Erkrankung wieder vollumfänglich an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie ist für keine Seite verpflichtend.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Krankenkasse des Arbeitnehmers sind sich einig, dass die Wiedereingliederung ab dem ...... vorgenommen wird und auf einem Stufenplan beruht, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Hinweis: Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist der Hinweis auf die Freiwilligkeit zu entnehmen, weil diese nach längerer Krankheit in der Regel einen Anspruch auf die Durchführung der Maßnahme haben und den Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht trifft. |
2. Arbeitszeit
Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt durch eine schrittweise Erhöhung der Arbeitszeit. Begonnen wird mit einer Arbeitszeit von ...... Stunden/Tag. Die Steigerung der Arbeitszeit erfolgt in der Regel alle 2 Wochen. Die Erhöhung ist von der Zustimmung des behandelnden Arztes abhängig.
Hinweis: Die tägliche Arbeitszeit muss dem Wiedereingliederungsplan entnommen werden! |
Die Lage der Arbeitszeiten bespricht der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten und der Personalabteilung.
Eine Arbeitszeiterfassung erfolgt während der Wiedereingliederung nicht.
Hinweis: Diese ist nicht erlaubt, da der Beschäftigte während der Wiedereingliederung weiterhin krankgeschrieben und somit arbeitsunfähig ist. |
Überstunden – auch freiwillig geleistete – dürfen nicht anfallen.
Hinweis: Das Ableisten von Überstunden wäre für den Wiedereingliederungsprozess kontraproduktiv. |
3. Urlaub
Während der Wiedereingliederung kann kein Urlaub genommen werden, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Urlaubsanspruch selbst verfällt nicht, sondern wird wie üblich berechnet.
4. Vergütung
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Za...