(1)[1] Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.

Bis 18.07.2024:

(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.

 

(2) 1Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1[2] [Bis 18.07.2024: in diesem Fall] unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 2Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. [3] [Bis 18.07.2024: Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. ] 3Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2[4] [Bis 18.07.2024: die Feststellungen] zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. 4Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton[5] [Bis 18.07.2024: Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4] unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

 

(3)[6] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind

 

1.

zu den Prozessakten zu nehmen,

 

2.

bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder

 

3.

auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.

Bis 18.07.2024:

(3) 1Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. 2Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,

1.

soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;

2.

nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

3Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.

 

(4)[7] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,

 

1.

sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;

 

2.

in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

 

(5[8] [Bis 18.07.2024: 4] ) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.

 

(6)[9] Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[6] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[7] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[8] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.07.2024.
[9] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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