Bis 18.07.2024:
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) 1Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1[2] [Bis 18.07.2024: in diesem Fall] unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 2Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. [3] [Bis 18.07.2024: Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. ] 3Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2[4] [Bis 18.07.2024: die Feststellungen] zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. 4Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton[5] [Bis 18.07.2024: Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4] unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3)[6] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
1. |
zu den Prozessakten zu nehmen, |
2. |
bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder |
3. |
auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. |
Bis 18.07.2024:
(3) 1Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. 2Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,
1. |
soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; |
2. |
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. |
3Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.
(4)[7] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
2. |
in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. |
(5[8] [Bis 18.07.2024: 4] ) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(6)[9] Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen