[1]
§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen