Entscheidungsstichwort (Thema)
Streik. Urlaubsgeld
Leitsatz (redaktionell)
Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ohne Rücksicht auf Arbeitspflichten oder Urlaubsansprüche eine als Urlaubsgeld bezeichnete Sonderzahlung zu vereinbaren. Sie können festlegen, in welchem Umfang die Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll.
Normenkette
BGB § 612a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. November 2005 – 4 Sa 294/05 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Urlaubsgeldes.
Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als Redakteur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.619,08 Euro beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Im Dezember 2003, Januar und Februar 2004 beteiligte sich der Kläger an einem gewerkschaftlich geführten Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV). Der Tarifabschluss kam am 25. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2003, zustande. Zugleich vereinbarten die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz zum Tarifabschluss unter Nr. 5 eine Maßregelungsklausel, in der es ua. heißt:
“c) Soweit Ansprüche oder Anwartschaften von der ununterbrochenen Beschäftigung oder Betriebszugehörigkeit abhängen oder davon, dass das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, gelten die Beschäftigungsdauer oder die Betriebszugehörigkeit durch die Arbeitskampfmaßnahmen als nicht unterbrochen, das Arbeitsverhältnis als nicht ruhend.”
§ 10 MTV betrifft das tarifliche Urlaubsgeld. Die Bestimmung lautet auszugsweise:
“1. a) Redakteure/Redakteurinnen erhalten ein Urlaubsgeld. Es beträgt für das volle Urlaubsjahr 80 Prozent eines Monatsgehalts (§ 3), unabhängig von der Dauer des Jahresurlaubs.
b) Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Verlagszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes.
2. Das Urlaubsgeld wird berechnet:
a) bei Redakteuren/Redakteurinnen vom Bruttogehalt einschließlich übertariflicher Zulagen und Leistungszulagen (Effektivgehalt),
b) bei …
c) Maßgebend ist das Gehalt im letzten Monat vor Urlaubsantritt.
3. Gratifikationen und sonstige über das Effektivgehalt hinausgehende Zahlungen (Spesenpauschalen usw.) bleiben bei der Berechnung des Urlaubsgeldes außer Ansatz.
4. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt fällig; es wird in einer Summe ausgezahlt. Bei Urlaubsteilung ist der Zeitpunkt der Auszahlung zwischen Verlag und Redakteur/Redakteurin zu vereinbaren.”
Die Beklagte zahlt das Urlaubsgeld betriebsüblich im Mai eines Jahres. Mit der Maiabrechnung 2004 erhielt der Kläger wegen seiner Beteiligung am Streik nicht das volle Urlaubsgeld; die Beklagte kürzte den Betrag um 205,14 Euro. Dies hält der Kläger für nicht rechtens.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,14 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 2. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes von 205,14 Euro.
I. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 10 Abs. 1 MTV.
1. Nach dieser Vorschrift haben Redakteure und Redakteurinnen Anspruch auf ein Urlaubsgeld in der dort näher bestimmten Höhe. Der Kläger wird nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 MTV) erfasst. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der MTV ist damit unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden (§ 4 Abs. 1 TVG).
2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass das dem Kläger ungemindert zustehende Urlaubsgeld nach § 10 Abs. 2 Buchst. a MTV 3.695,26 Euro betrug. Davon hat die Beklagte wegen der Teilnahme des Klägers an dem von der Gewerkschaft geführten Streik 205,14 Euro nicht gezahlt. Dafür besteht kein Rechtsgrund.
a) Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ohne Rücksicht auf Arbeitspflichten oder Urlaubsansprüche eine als Urlaubsgeld bezeichnete Sonderzahlung zu vereinbaren. Sie können festlegen, in welchem Umfang die Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (st. Rspr. vgl. BAG 3. August 1999 – 1 AZR 735/98 – BAGE 92, 154; 20. Dezember 1995 – 10 AZR 742/94 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135). Arbeitskampfbedingte Ausfalltage ohne Entgeltanspruch des Arbeitnehmers können dementsprechend anspruchsmindernd wirken. Darin liegt dann keine iSv. § 612a BGB verbotene Maßregelung, wenn die Regelung generell für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung und nicht nur für den Arbeitskampf gilt. Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung nach (st. Rspr. vgl. schon BAG 15. Mai 1964 – 1 AZR 432/63 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35; 3. August 1999 – 1 AZR 735/98 – aaO; 20. Dezember 1995 – 10 AZR 742/94 – aaO).
Welche Voraussetzungen das Entstehen oder Erlöschen des Anspruchs bewirken, bestimmt sich nicht nach einem vermeintlichen Gratifikations- oder Entgeltcharakter der tariflichen Leistung, sondern nach dem Inhalt der tariflichen Regelung (st. Rspr. vgl. Senat 3. April 2001 – 9 AZR 166/00 – AP BUrlG § 11 Urlaubsgeld Nr. 19 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 45). Maßgebend sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände (vgl. BAG 18. März 1997 – 9 AZR 84/96 – BAGE 85, 306, 309; 6. September 1994 – 9 AZR 92/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 34). Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 1990 (– 6 AZR 156/89 – BAGE 66, 169) ist nichts anderes zu entnehmen. Sie betrifft die Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung.
b) Danach bieten weder der Wortlaut des § 10 MTV noch andere Umstände Anhaltspunkte für die Auslegung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten den Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig gemacht.
aa) Nach § 10 Abs. 1 Buchst. a MTV erhalten die Redakteure und Redakteurinnen ein Urlaubsgeld, das für das volle Urlaubsjahr unabhängig von der Dauer des Jahresurlaubs 80 vH eines Monatsgehalts beträgt. Urlaubsjahr ist nach § 9 Abs. 4 MTV das Kalenderjahr. Darauf wird mit der Formulierung auf das “volle” Urlaubsjahr verwiesen. Das Arbeitsverhältnis muss während des gesamten Kalenderjahres bestanden haben. Der Anspruch verkürzt sich nach § 10 Abs. 1 Buchst. b MTV lediglich dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beginnt oder endet. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand während des gesamten Jahres 2004. Die Teilnahme an einem Streik beendet weder das Arbeitsverhältnis noch wird es rechtlich unterbrochen. Es kommt vielmehr zum Ruhen (st. Rspr. vgl. BAG 17. Juni 1997 – 1 AZR 674/96 – AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; 3. August 1999 – 1 AZR 735/98 – BAGE 92, 154). Hiervon geht auch die Beklagte aus.
bb) Aus § 10 Abs. 4 MTV lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts zu ihren Gunsten herleiten.
(1) In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass das Urlaubsgeld “vor Urlaubsantritt” fällig und in einer Summe zu zahlen ist. Urlaub im Rechtssinn ist die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht. Besteht für den Arbeitnehmer etwa wegen Elternzeit oder wegen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitspflicht, kann ihm dementsprechend kein Urlaub erteilt werden. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Anspruch auf Urlaubsgeld von der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht. Kann der Urlaub mangels Arbeitspflicht bis zum Übertragungszeitraum, das ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV der 31. März des Folgejahres, nicht gewährt und genommen werden und erlischt er deshalb, so erlischt zugleich der Anspruch auf das Urlaubsgeld (vgl. Senat 3. April 2001 – 9 AZR 166/00 – AP BUrlG § 11 Urlaubsgeld Nr. 19 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 45).
(2) Weitergehende Schlüsse lassen sich aus dieser Bindung des Urlaubsgeldes an den Urlaub nicht ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus kein zeitanteiliges Erlöschen des Anspruchs, wenn das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres zeitweise geruht hat, dem Arbeitnehmer jedoch anschließend spätestens bis zum 31. März des Folgejahres Urlaub gewährt wird. Wie die Beklagte insoweit zutreffend ausführt, soll das tarifliche Urlaubsgeld nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die urlaubsbedingten Mehraufwendungen des Arbeitnehmers abfedern. Dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem Arbeitskampf urlaubsbedingt von seiner Arbeitspflicht befreit.
cc) Sonstige Gründe, aus denen sich eine Verkürzung des Anspruchs wegen der streikbedingten Ausfalltage ergeben könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich.
II. Besteht danach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004, ist nicht zu entscheiden, ob Streiktage im Jahr 2003 den Urlaubsgeldanspruch für das folgende Jahr mindern können. Ebenso ist offenzulassen, ob die Beklagte auf Grund der Protokollnotiz Nr. 5 Buchst. c zur Zahlung des ungekürzten Urlaubsgeldes verpflichtet ist (vgl. Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 374/06 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
III. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Düwell, Krasshöfer, Reinecke, Jungermann, H. Kranzusch
Fundstellen
Haufe-Index 1765789 |
BB 2009, 494 |