Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Nimmt ein Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt und daher in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei ist, eine weitere geringfügige Beschäftigung auf, ist er verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen.
2. Verletzt der Arbeitnehmer diese Anzeigepflicht, ist er dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören nicht die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber nachentrichten muß.
3. Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach der der Arbeitnehmer bei Verletzung der Anzeigepflicht dem Arbeitgeber Schadenersatz pauschal in Höhe der nachentrichteten Arbeitgeberanteile schuldet, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach der der Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung nicht aufnehmen darf.
4. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer auf ausdrückliches Befragen des Arbeitgebers die weitere Beschäftigung bewußt verschwiegen hat, bleibt unentschieden.
Normenkette
GG Art. 12; BGB §§ 826, 242; RVO §§ 371, 393-395; BGB § 134; SGB I § 4; RVO §§ 168, 1396; SGB I § 32; RVO § 1400; SGB IV §§ 8, 18, 20; AFKG Art. 3 Buchst. a; RVO § 1399 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 1228 Abs. 1 Nr. 4, § 381 Abs. 1 S. 1, § 1385 Abs. 4 Buchst. a, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RAG Art. 2 § 9 Nr. 1 Buchst. a; RAG 21 Art. 2 § 9 Nr. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beklagte ist bei der Klägerin als Gebäudereinigerin beschäftigt. Im "Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung" (im folgenden AV) ist eine Arbeitszeit von 14 Stunden wöchentlich und ein Nettolohn von 389,75 DM monatlich vereinbart. In § 5 AV heißt es:
"Die Vertragsschließenden sind sich dahinge-
hend einig, daß für dieses Arbeitsverhältnis
Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der
Sozialversicherung besteht.
Es wird eine weitere Nebenbeschäftigung aus-
geübt: Nein
.....
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Auf-
nahme einer weiteren Nebenbeschäftigung unver-
züglich anzuzeigen. Für den Fall der Verlet-
zung der Anzeigepflicht entsteht ein Schaden-
ersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer bzw.
der Finanzverwaltung in voller Höhe der vom
Sozialversicherungsträger nachgeforderten Be-
träge einschl. Kosten, Strafen usw.."
Vom 1. Juni 1981 bis zum 31. März 1982 arbeitete die Beklagte außerdem bei einem anderen Arbeitgeber als Gebäudereinigerin. Sie zeigte dies der Klägerin nicht an. Auch die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber war eine "geringfügige Beschäftigung" im Sinne der §§ 168, 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO in Verb. mit § 8 SGB IV. Nachdem die zuständige AOK die Doppelbeschäftigung der Beklagten festgestellt hatte, forderte sie die Klägerin auf, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung der Beklagten nachzuentrichten, die im Arbeitsverhältnis der Parteien auf die genannte Zeit entfielen. Sie betrugen 1.352,86 DM.
Nach Zahlung an die AOK hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, ihr diesen Betrag zu ersetzen. In einem Teilvergleich vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin in Höhe der Arbeitnehmeranteile Ersatz zu leisten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr außerdem aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes für die gezahlten Arbeitgeberanteile in Höhe von 676,43 DM einstehen. Die Beklagte habe die im Arbeitsvertrag vereinbarte Anzeigepflicht verletzt. Bei rechtzeitiger Unterrichtung hätte sie, die Klägerin, den ihr durch die Beitragspflicht drohenden Vermögensschaden vermieden, indem sie das Arbeitsverhältnis gekündigt, den Lohn durch Änderungskündigung gesenkt oder die Beklagte in einem Betriebsbereich eingesetzt hätte, in dem die Angebotspreise auf der Grundlage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung kalkuliert werden. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 676,43 DM
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Gesetz sei die Klägerin verpflichtet, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, die die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. März 1982 nachentrichtet hat. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden.
I. Der Klageanspruch läßt sich nicht darauf stützen, daß die Beklagte es unterlassen hat, der Klägerin die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber anzuzeigen.
Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin die Aufnahme einer "weiteren Nebenbeschäftigung" unverzüglich anzuzeigen und ihr bei Verletzung dieser Pflicht Schadenersatz zu leisten. Die Beklagte hat diese Anzeigepflicht verletzt. Entgegen dem Wortlaut der Vertragsbestimmung kann die Klägerin jedoch nicht verlangen, daß die Beklagte ihr die nachentrichteten Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung als Schaden ersetzt. Einen anderen ihr durch die Verletzung der Anzeigepflicht entstandenen Schaden hat die Klägerin nicht dargetan.
1. Nach § 5 AV war die Beklagte zur Anzeige der weiteren Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber verpflichtet. Zu einer solchen Anzeige ist ein Arbeitnehmer auch dann verpflichtet, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist (§ 242 BGB). Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, unverzüglich von der Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung seines Arbeitnehmers zu erfahren, weil er in diesem Fall verpflichtet sein kann, die Meldungen nach §§ 317, 1400 RVO zu erstatten und die Beiträge zu entrichten (§§ 393, 394, 1396, 1399 Abs. 2 RVO). Diese Pflichten entstehen für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig geworden ist. Durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitgliedschaft in der Sozialversicherung entstanden sein.
Nach § 20 SGB IV werden die Mittel der Sozialversicherung, also auch der Kranken- und Rentenversicherung (vgl. § 4 SGB I), u. a. durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Für die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeiter folgt dies aus § 381 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO, für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter ergibt es sich aus § 1385 Abs. 4 Buchst. a in Verb. mit § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO. Nach §§ 168, 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO ist allerdings von der Kranken- und Rentenversicherung befreit, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Der Begriff "geringfügige Beschäftigung" ist in § 8 SGB IV bestimmt. Er setzt voraus, daß die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Betrag im Monat nicht übersteigt. Für die Dauer der Doppelbeschäftigung der Beklagten belief dieser Betrag sich auf 390,-- DM. Dies folgt hinsichtlich des im Jahre 1981 liegenden Zeitabschnitts (1. Juni bis 31. Dezember) aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung des Art. 2 § 9 Nr. 1 Buchst. a des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089); danach betrug die Entgeltgrenze 1/6 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; die monatliche Bezugsgröße lag im Jahre 1981 bei 2.340,-- DM (Bekanntmachung vom 21. August 1980, BAnz. Nr. 167); 1/6 davon sind 390,-- DM. Ab 1. Januar 1982 lag die Entgeltgrenze während der Restdauer der Doppelbeschäftigung der Beklagten bei dem festen Betrag von 390,-- DM (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung des Art. 3 Buchst. a Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1497). Nach § 8 Abs. 2 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Der Arbeitgeber muß somit über die Aufnahme der weiteren Beschäftigung unterrichtet werden, damit er prüfen kann, ob nach diesen Bestimmungen die Versicherungsfreiheit entfallen ist.
2. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, war die Beklagte auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verletzung der Anzeigepflicht entstand. Dieser bestand aber nicht in den Arbeitgeberanteilen der Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin nachentrichten mußte.
Die Beklagte erhielt nach dem Arbeitsvertrag einen monatlichen Nettolohn von 389,75 DM und ihre regelmäßige Arbeitszeit betrug 14 Stunden in der Woche; sie war also zunächst versicherungsfrei. Die Aufnahme der weiteren geringfügigen Beschäftigung hatte zur Folge, daß die Versicherungsfreiheit der Beklagten in der Kranken- und Rentenversicherung während der Zeit vom 1. Juni 1981 bis 31. März 1982 entfiel. Der Aufwand, der der Klägerin durch die Nachentrichtung der Arbeitgeberanteile der Beiträge entstand, stellt jedoch nicht den Schaden dar, für den die Beklagte einzustehen hat. Diese Beiträge hatte die Klägerin kraft Gesetzes zu tragen. Sie hätte sie auch tragen müssen, wenn die Beklagte die weitere Beschäftigung rechtzeitig angezeigt hätte. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen der Aufnahme der weiteren Beschäftigung durch die Beklagte hätte kündigen können. Dies war aber nicht möglich, da die Beklagte dadurch ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt hat (vgl. unten II). Auch der Vortrag der Klägerin, sie hätte bei rechtzeitiger Unterrichtung die Beklagte in einen Betriebsbereich versetzt, in dem die Angebotspreise auf der Grundlage versicherungspflichtiger Beschäftigung kalkuliert werden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieses Vorbringen wäre allenfalls dann erheblich, wenn die Klägerin mit ihren Auftraggebern auf Selbstkostenbasis abrechnen würde. Dafür hat sie jedoch keine Tatsachen vorgetragen. Außerdem läßt sich daraus, daß die Klägerin von "Angebotspreisen" spricht, entnehmen, daß ihr die Kundenaufträge aufgrund von Angeboten erteilt werden, wobei der Kunde für eine bestimmte Leistung einen bestimmten Preis zu zahlen hat. Dies schließt die von der Klägerin erwogene Abwälzung der zusätzlichen Kosten aus, die ihr durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers entstanden sind.
3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht deshalb Ersatz in Höhe der nachentrichteten Arbeitgeberanteile verlangen, weil die Parteien dies in § 5 AV als Folge der Verletzung der Anzeigepflicht vereinbart haben. Insoweit ist diese Vertragsbestimmung nichtig.
a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß § 5 nach seinem Inhalt auch die nachzuentrichtenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Beklagten umfaßt.
Die Regelung stellt eine Abrede dar, durch die die Parteien die Höhe des Schadenersatzes pauschaliert haben; die Klägerin soll pauschal dafür entschädigt werden, daß sie wegen Verspätung der Anzeige einen Vermögensschaden erleidet. Es bedarf keiner Stellungnahme dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Schadenspauschalierung zulässig vereinbart werden kann (vgl. dazu z. B. Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 276 Anm. 5 A b). Die Nichtigkeit der Vereinbarung ergibt sich bereits aus § 32 SGB I.
b) Diese Bestimmung verbietet privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Die vereinbarte Schadenspauschalierung soll bewirken, daß die Beklagte bei Übernahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung für den Nachentrichtungszeitraum, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernehmen muß. Dies verstößt gegen § 381 Abs. 1 Satz 1 und § 1385 Abs. 4 Buchst. a RVO.
Unter das Verbot des § 32 SGB I fallen Vereinbarungen zwischen einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über den Beitrag zur Sozialversicherung, soweit sie zum Nachteil des Arbeitnehmers von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abweichen (vgl. Hauck/Haines, SGB I, K § 32 Rz 3). Die Schadenspauschalierung in § 5 AV stellt eine solche für die Beklagte nachteilige Vereinbarung dar. Ohne sie müßte die Beklagte die nachzufordernden Versicherungsbeiträge nicht tragen, da es sich um Arbeitgeberanteile handelt. Der Nachteil für die Beklagte entfällt nicht, wenn man statt von dieser "isolierenden Betrachtungsweise" vom Grundsatz der sogenannten "limitierten Gesamtwürdigung" ausgeht, der darauf abstellt, ob dem vereinbarten Nachteil ein öffentlich-rechtlicher Vorteil gegenübersteht, oder der "globalen" oder "saldierenden" Betrachtungsweise folgt, die auch privatrechtliche Rechtspositionen als kompensierend anerkennt (vgl. zu diesen Auffassungen: Bley, SGB-SozVers-GesKomm, I § 32 SGB Anm. 4). Selbst eine privatrechtliche Rechtsposition hat die Beklagte als Ausgleich für die Pflicht zum Ersatz der nachentrichteten Arbeitgeberanteile nicht erlangt.
II. Die Beklagte hat sich nicht dadurch, daß sie die weitere geringfügige Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat, einer zum Schadenersatz verpflichtenden Vertragsverletzung schuldig gemacht.
1. Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß § 5 AV ein Nebentätigkeitsverbot enthielt. Ein solches könnte nicht nur, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, in der Bestimmung über den pauschalierten Schadenersatz gesehen werden (§ 5 letzter Satz AV). Auch § 5 Satz 1 AV, in dem die Parteien erklärt haben, sie seien darüber einig, daß für das Arbeitsverhältnis Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht, könnte ein Nebentätigkeitsverbot enthalten haben. Für die Beklagte könnte sich hieraus die Verpflichtung ergeben haben, sich so zu verhalten, daß die Versicherungsfreiheit nicht entfällt. Die Frage braucht aber nicht abschließend beantwortet zu werden. Das Nebentätigkeitsverbot verstieße gegen Art. 12 GG und wäre daher unwirksam (§ 134 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen.
2. Ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot ist wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an ihm hat (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB); ein solches ist in der Regel gegeben, wenn die Nebentätigkeit mit der geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich zusammenfallen würde, oder wenn das Arbeitsverhältnis sonst durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt würde, zum Beispiel durch Wettbewerb des Arbeitnehmers; ein umfassendes Verbot der Nebentätigkeit ist im Hinblick auf das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG dahin auszulegen, daß solche Nebentätigkeiten erlaubt sind, bei denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht zu erwarten ist (vgl. BAG Urteil vom 3. Dezember 1970 - 2 AZR 110/70 - AP Nr. 60 zu § 626 BGB). Durch die Beschäftigung der Beklagten bei dem anderen Arbeitgeber wurden die berechtigten Interessen der Klägerin nicht verletzt. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers stellt kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar. Dieser kann nicht verlangen, daß der Arbeitnehmer auf eine weitere geringfügige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verzichtet, wenn diese mit der geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich nicht zusammentrifft und auch sonst mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht unvereinbar ist.
Die Aussparung der geringfügigen Beschäftigung aus der Versicherungspflicht stellt sich als Rahmenbedingung dar, die sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zugute kommt. Die Möglichkeit, versicherungsfreie Arbeitsverhältnisse zu begründen, wirkt sich einerseits entlastend auf die Kalkulation des Arbeitgebers aus und bewirkt andererseits, daß Arbeitnehmer, deren Lebensgrundlage anderweit gesichert ist, sich dadurch von Sozialversicherungsabgaben freihalten können, daß sie nur einen Teil ihrer Arbeitskraft einsetzen. Der Handlungsspielraum, den die gesetzliche Regelung eröffnet, steht beiden Partnern des Arbeitsvertrags zu. Beide üben ihr Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) aus, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis entscheiden, das eine geringfügige Beschäftigung zum Gegenstand hat. Die Regelung verschafft dem Arbeitgeber aber keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht auf eine weitere bezahlte Tätigkeit zu verzichten. Der Zweck der Versicherungsfreiheit stützt diese Auslegung nicht, die auf eine Erweiterung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Arbeitgebers und eine Einschränkung des entsprechenden Grundrechts des Arbeitnehmers gerichtet wäre.
Der gesetzlichen Regelung über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung liegt der Gedanke zugrunde, daß der beabsichtigte soziale Schutzzweck es nicht gebietet, solche Tätigkeiten in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Diese ist auch deshalb nicht auf die geringfügigen Beschäftigungen ausgedehnt worden, weil dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Um die Versicherungspflicht dennoch möglichst umfassend zu gestalten, wurden aber gegenüber dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht die maßgebliche Entgeltgrenze und die maßgebliche Dauer der Beschäftigung herabgesetzt und die Regelung des § 8 Abs. 2 SGB IV eingeführt, nach der mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen sind (vgl. Hauck/Haines, SGB IV 1, K § 8 Rz 1).
Als gesetzliche Ausnahme von einem an sich erwünschten umfassenden sozialen Schutz schließt die Regelung über die Versicherungsfreiheit es somit aus, allein aus ihrer Existenz zu folgern, es werde ein Interesse des Arbeitgebers geschützt, den Arbeitnehmer an der ursprünglichen Entscheidung für nur eine geringfügige Beschäftigung festzuhalten. Zwar begünstigt die Neuregelung das tatsächliche Nebeneinander mehrerer geringfügiger Beschäftigungen eines Arbeitnehmers. Sie enthält aber keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen darf, ohne seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen. Bezüglich dieser arbeitsrechtlichen Frage verbleibt es somit bei den dargelegten Grundsätzen über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, daß der Arbeitnehmer kein weiteres gleichartiges Arbeitsverhältnis zu einem Dritten eingeht, besteht nur, wenn die sonst von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für ein Nebentätigkeitsverbot vorliegen, wenn die Nebentätigkeit also die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigen würde. Tatsachen, aus denen sich dies im vorliegenden Fall ergibt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.
Diese Auslegung verletzt nicht das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 GG. Die Klägerin ist ebensowenig wie die Beklagte gehindert, die Handlungsmöglichkeiten auszunutzen, die sich aus der gesetzlichen Regelung ergeben. Sie verkennt aber, daß der Umfang ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht allein durch das Sozialrecht, sondern außerdem durch das Arbeitsrecht begrenzt wird, das der Klägerin keine Handhabe bietet, die Beklagte an einer weiteren geringfügigen Beschäftigung zu hindern, die mit der der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich und von der Art der Tätigkeit her vereinbar ist. Die Klägerin kann daher bei ihren unternehmerischen Überlegungen von der Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers nur solange ausgehen, wie dieser keine weitere Beschäftigung aufnimmt, die zum Wegfall der Versicherungsfreiheit führt. Die darin liegende Einschränkung der Berufsausübung der Arbeitgeber ist durch vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls gedeckt (vgl. dazu BVerfGE 7, 377), nämlich durch das Bestreben, die Ausnahmen von der Versicherungspflicht im Interesse des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer in engen Grenzen zu halten.
Daß die Pflicht zur nachträglichen Aufbringung der Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung die Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 und Art. 14 GG nicht verletzt, hat das Bundessozialgericht bereits entschieden. Der Senat nimmt auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10. September 1987 (- 12 RK 13/85 - NZA 1988, 629) und vom 23. Februar 1988 (- 12 RK 43/87 - DB 1988, 716) Bezug.
III. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) stützen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung grundsätzlich nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (§§ 394, 395 RVO) verlangen kann; wenn dieses Verfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, kann der Anspruch ausnahmsweise auf § 826 BGB gestützt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 6, 7 = AP Nr. 1 zu §§ 394, 395 RVO; BAG Urteil vom 12. Oktober 1977 - 5 AZR 443/76 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; Urteil des Senats vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO).
Ob diese Grundsätze dann, wenn ein Arbeitnehmer auf ausdrückliches Befragen des Arbeitgebers bewußt verschweigt, daß er noch eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübt, auf einen die Arbeitgeberanteile betreffenden Ersatzanspruch entsprechend anzuwenden wären (dies erwägt BSG Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - DB 1988, 716), bedarf keiner Entscheidung. Insoweit fehlt es am tatsächlichen Vortrag der Klägerin. Sie hat nur behauptet, daß die Beklagte ihr die weitere Beschäftigung nicht angezeigt habe. Für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Plenge Hannig
Fundstellen
BAGE 60, 135-144 (LT1-4) |
BAGE, 135 |
BB 1989, 847-849 (LT1-4) |
DB 1989, 781-783 (LT1-4) |
DStR 1991, 424-424 (T) |
NJW 1989, 1692 |
NJW 1989, 1692-1694 (LT1-4) |
EBE/BAG 1989, 50-52 (LT1-4) |
Stbg 1989, 406-406 (T) |
ASP 1988, 429 (K) |
BR/Meuer BGB § 823, 18-11-88, 8 AZR 12/86 (ST1-4) |
DOK 1990, 159 (KT) |
EWiR 1989, 395 (L1-4) |
Gewerkschafter 1989, Nr 7, 38-39 (T) |
JR 1990, 44 |
JR 1990, 44 (S) |
NZA 1989, 11 |
NZA 1989, 389-391 (LT1-4) |
RdA 1989, 132 |
SAE 1990, 25-28 (LT1-4) |
USK, 88119 (ST) |
WzS 1989, 314-315 (K) |
ZAP, EN-Nr 89/89 (S) |
ZIP 1989, 665 |
ZIP 1989, 665-668 (LT1-4) |
ZTR 1989, 241-243 (LT1-4) |
AP § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1230 Nr 9 (LT1-4) |
AR-Blattei, Nebentätigkeit des Arbeitnehmers Entsch 9 (LT1-4) |
ArztuR 1989, Nr 6, 22 (KT) |
EzA § 611 BGB Teilzeitarbeit, Nr 3 (LT1-4) |
EzBAT § 14 BAT, Nr 17 (LT1-4) |
MDR 1989, 671-672 (LT1-4) |
SVFAng Nr 56, 13 (1989) (K) |
Streit 1989, 58 |
Streit 1989, 58-61 (ST) |