Orientierungssatz

1. Eine Kündigung kann wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote, zu welchen auch das ungleicher Behandlung von Mann und Frau gehört (GG Art 3 Abs 2, 3), nichtig sein.

2. Durch das Diskriminierungsverbot der Frau darf das Grundrecht der Persönlichkeit bei anderen nicht ungebührlich eingeschränkt werden. Daher kann das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Privatrecht nur gegenüber solchen Maßnahmen gelten, die eines verständigen und zu billigenden Sinnes entbehren.

3. Der Arbeitnehmer, der eine Kündigungsunwirksamkeitsklage erhebt, ist darlegungs- und beweispflichtig, wenn er behauptet, daß bei der Auswahl unter den für die Entlassung in Betracht kommenden Personen soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt seien.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.04.1955; Aktenzeichen 4 Sa 475/54)

 

Fundstellen

AP § 1 KSchG (LT1-3), Nr 26

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