Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Prozeß ist nur dann unzulässig, wenn sie die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue” hinein aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten.
Normenkette
ZPO § 138
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 24.03.1994) |
LG Lüneburg |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin übergab dem Beklagten in der Filiale der S. Vertriebs-GmbH (im folgenden: S.-GmbH) in L. am 28. Mai 1991 10.000 DM, am 28. Juni 1991 50.000 DM und am 9. Juli 1991 weitere 10.000 DM zum Zwecke der Kapitalanlage. Die Filiale der S.-GmbH bestätigte der Klägerin jeweils am Tage der Einzahlung die Anlage des Kapitals in einem Fonds.
Die S.-GmbH befaßte sich zu jener Zeit mit Kapitalanlagegeschäften. Sie versprach den Anlegern hohe Renditen aus der Geldanlage in Fonds, während sie in Wahrheit mit den Einlagen ihrer Kunden keine Anlagegeschäfte tätigte, sondern die Rückzahlung früherer Einlagen mit hohen Renditen finanzierte. Dieses Finanzierungssystem brach 1991 zusammen. Anfang Juni 1991 wurden die angelegten Gelder nicht mehr zurückgezahlt. Auch die Klägerin hat ihre Einlagen nicht zurückerhalten. Gegen die Betreiber der S.-GmbH, die Eheleute B., wurden Strafverfahren eingeleitet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der ihm übergebenen 70.000 DM in Anspruch. Sie behauptet, der Beklagte sei als Leiter der Filiale der S.-GmbH in L. in das betrügerische Vorgehen der Eheleute B. eingeweiht gewesen. Es sei seine Aufgabe gewesen, Kundengelder zum Zwecke der gemeinsamen Veruntreuung einzusammeln. Außerdem habe der Beklagte die Gelder, die sie – die Klägerin – ihm ausgehändigt habe, abredewidrig nicht an die Zentrale der S.-GmbH weitergeleitet.
Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Angestellter der S.-GmbH gewesen, sondern für sie lediglich als Vermittler auf Provisionsbasis tätig geworden; von den Betrügereien der Eheleute B. habe er keine Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt einer Beteiligung des Beklagten an den Betrugshandlungen der Eheleute B. (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 BGB) schon deshalb, weil nicht bewiesen sei, daß der Beklagte die Machenschaften der Eheleute B. gekannt habe. Die Klägerin habe ihre Behauptung, der Beklagte sei in die betrügerischen Pläne der Eheleute B. eingeweiht und dazu bestimmt gewesen, Kundengelder zum Zwecke der gemeinsamen Veruntreuung einzusammeln, nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Zwar habe sie sich für diese Behauptung auf das Zeugnis der Eheleute B., eine Auskunft des Landeskriminalamtes H. und die Beiziehung von Ermittlungsakten bezogen. Diese Beweiserhebung habe jedoch unterbleiben müssen, weil die Behauptung der Klägerin rechtsmißbräuchlich und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei. Der Vortrag der Klägerin erschöpfe sich in der bloßen Behauptung, der Beklagte sei unterrichtet gewesen. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts habe die Klägerin weder in der ersten noch in der zweiten Instanz erläutert, worauf sich ihre Vermutung gründe; für ihr Vorbringen fehlten jegliche Anhaltspunkte, es handele sich um eine Behauptung „ins Blaue”. Auch aus dem Gesichtspunkt der Unterschlagung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB) sei der Klageanspruch nicht begründet. Bei dem Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe die Gelder, die sie ihm übergeben habe, nicht an die S.-GmbH abgeliefert, handele es sich gleichfalls um eine Behauptung „ins Blaue”. Im übrigen ergebe sich aus den Bestätigungsschreiben, die die Filiale der S.-GmbH an den Einzahlungstagen an die Klägerin gerichtet habe, daß der Beklagte die ihm übergebenen Gelder an Mitarbeiter der Filiale weitergeleitet habe. Damit sei seine Tätigkeit für die Klägerin abgeschlossen gewesen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings führen diese Angriffe nicht zum Erfolg, soweit die Revision den Klageanspruch weiterhin auf die Behauptung stützt, der Beklagte habe die Beträge, die ihm die Klägerin ausgehändigt habe, abredewidrig nicht an die Zentrale der S.-GmbH weitergeleitet.
a) Der gegen die Verneinung eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Unterschlagung gerichtete Angriff der Revision scheitert schon an der auf die Empfangsbestätigungen der Filiale der S.-GmbH in L. gestützten Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Gelder, die ihm die Klägerin übergeben hat, an die Mitarbeiter der S.-GmbH weitergeleitet hat. Die Revision macht vergeblich geltend, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung unter Verstoß gegen § 286 ZPO erheblichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen habe. Zwar hatte der Beklagte zunächst vorgetragen, daß die Geschäftsstelle der S.-GmbH in L. bereits im Juni 1991 geschlossen worden sei. Zu diesem Vorbringen stünde in der Tat in Widerspruch, daß die Filiale der S.-GmbH in L. noch am 28. Juni und 9. Juli 1991 Empfangsbestätigungen erteilt hat. Der Beklagte hat indes seinen ursprünglichen Vortrag später dahin berichtigt, daß die Filiale erst am 10. Juli 1991 geschlossen worden ist. Diese Richtigstellung konnte das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen, zumal die Klägerin in der Klagebegründung selbst vorgetragen hat, daß sie noch am 9. Juli 1991 in der Geschäftsstelle der S.-GmbH in L. dem Beklagten 10.000 DM übergeben hat. Danach wies der Prozeßstoff keine Ungereimtheiten auf, die das Berufungsgericht daran hätten hindern können, auf der Grundlage der Bestätigungsschreiben der Filiale der S.-GmbH in L. davon auszugehen, daß der Beklagte die Gelder, die ihm die Klägerin übergeben hat, an die Mitarbeiter der Filiale weitergeleitet hat.
Soweit sich die Revision in der mündlichen Verhandlung dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Weiterleitung der dem Beklagten übergebenen Gelder ohne eine Beweisaufnahme festgestellt hat, scheitert ihr Angriff schon daran, daß die schriftliche Revisionsbegründung eine Verfahrensrüge vermissen läßt.
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich darauf beruft, daß mit der Übergabe der jeweiligen Geldbeträge zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande gekommen sei, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die ihm übergebenen Gelder an die S.-GmbH weiterzuleiten. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht. Im übrigen scheidet ein solcher Vertrag für die hier in Anspruch genommene Rechtsfolge schon deshalb aus, weil er mit der Weiterleitung der dem Beklagten übergebenen Geldbeträge an die Mitarbeiter der Filiale der S.-GmbH beendet gewesen wäre.
2. Die Revision hat indes Erfolg, soweit sich ihre Angriffe dagegen richten, daß das Berufungsgericht den Prozeßvortrag, auf den die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Betrugs stützt, als rechtlich unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt hat.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei in die betrügerischen Pläne der Eheleute B. eingeweiht und dazu bestimmt gewesen, Kundengelder zum Zwecke gemeinsamer Veruntreuung einzusammeln. Dieses nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 BGB schlüssige Vorbringen hat die Klägerin unter Beweis gestellt. Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht, dem Gebot der Erschöpfung der Beweismittel folgend (§ 286 ZPO), erheben müssen. Entgegen seiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin ihre Behauptung ohne „jegliche Anhaltspunkte” aufgestellt hatte. Allerdings konnte das Berufungsgericht die nicht näher dargelegte Behauptung der Klägerin als Vermutung werten. Das steht jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, der Zulässigkeit des Beweisantrags nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 31/94 – NJW 1995, 1160, 1161 = VersR 1995, 433, 434). Es wird einer Partei häufig nicht erspart bleiben, im Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 – II ZR 90/90 – NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.N.). Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 – X ZR 88/90 – NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
Danach hatte das Berufungsgericht unabhängig davon, daß schon das Landgericht den Vortrag der Klägerin als Behauptung „ins Blaue” angesehen hatte, keinen hinreichenden Anlaß, das Vorbringen der Klägerin als rechtsmißbräuchlich zu werten. Vielmehr gab es nach der Stellung, die der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag in der S.-GmbH einnahm, durchaus Anhaltspunkte für den Vortrag der Klägerin. Der Beklagte war, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach seinem Vorbringen ein auf Provisionsbasis arbeitender freier Mitarbeiter, der aber auch in der Geschäftsstelle der S.-GmbH in L. anzutreffen war. Ihm standen Geschäftsunterlagen über Fondseinlagen in Höhe von mehr als 15 Mio DM zur Verfügung. Daraus folgt, daß der Beklagte in einem erheblichen Umfang in die Geschäftstätigkeit der S.-GmbH einbezogen gewesen ist. Bei dieser Sachlage liegt es nicht fern, daß er über den Abschluß der Verträge mit den Anlegern hinaus Einblicke in die Geschäftspraktiken der S.-GmbH gewinnen konnte.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zur Beweiserhebung und erneuten Entscheidung zu geben.
Unterschriften
Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler
Fundstellen
Haufe-Index 1502205 |
BB 1995, 1438 |
NJW 1995, 2111 |
Nachschlagewerk BGH |