Zusammenfassung
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Sie ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts der betroffenen Arbeitnehmer.
Kurzarbeit ist ein Mittel, um vorübergehende Auftrags- oder Produktionsschwankungen durch eine spezifische Arbeitszeitregelung zu überbrücken. Betroffenen Arbeitnehmern sollen damit die Arbeitsplätze und den Arbeitgebern die eingearbeiteten Arbeitskräfte erhalten bleiben. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.
Sozialversicherung: Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger bekannt gegebene Programmablaufplan maßgebend (§ 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III, BAnz v. 16.1.2023).
Entgelt |
LSt |
SV |
Kurzlohn/-entgelt (= vermindertes Entgelt wg. Kurzarbeit) |
pflichtig |
pflichtig |
Kurzarbeitergeld (Sozialleistung) * Zur KV, PV und RV. |
frei |
pflichtig* |
Lohnsteuer
1 Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld (einschließlich dessen Sonderformen) ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur auszahlt. Beim Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist stets die Monatstabelle anzuwenden.
Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss es in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.
Fallen mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage aus, ist kein Eintrag des Buchstabens U im Lohnkonto erforderlich, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.
Sobald Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, darf der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch der sog. permanente Jahresausgleich ist nicht zulässig.
Für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben i. R. d. Höchstbeträge oder der Vorsorgepauschale rechnet das Kurzarbeitergeld nicht zum Arbeitslohn bzw. der Bemessungsgrundlage.
2 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und müssen in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.
3 Freiwillige Arbeitgeberzahlungen
Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum sowohl Tage, an denen gearbeitet wurde und für die der übliche Arbeitslohn gezahlt wird, als auch Ausfalltage mit Kurzarbeitergeld, so ist auf den Arbeitslohn die Lohnsteuertabelle anzuwenden, die auch anzuwenden gewesen wäre, wenn während des gesamten Lohnzahlungszeitraums gearbeitet worden wäre. Da insoweit kein Teillohnzahlungszeitraum entsteht, ist die günstigere Monatstabelle – und nicht etwa die Tagestabelle – anzuwenden.
Sozialversicherung
1 Das Leistungssystem des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist ein Leistungssystem der Arbeitslosenversicherung. Kernleistung ist das konjunkturelle oder allgemeine Kurzarbeitergeld, das bei vorübergehenden Arbeitsausfällen gezahlt wird. Eine Sonderform ist das Saison-Kurzarbeitergeld, das in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. bei witterungsbedingten oder wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Das Leistungssystem wird durch das Transfer-Kurzarbeitergeld ergänzt. Dieses dient – im Gegensatz zu den beiden anderen Leistungsformen – nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern soll bei Betriebsänderungen einen sozialverträglichen Personalabbau ermöglichen.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt, d. h. im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
- betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. unter Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert oder beendet werden kann. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.
Zu prüfen ist auch, ob Kurzarbeit durch die Gewährun...