1Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig
1. |
ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und |
2Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen