Sachverhalt
Eine Reinigungskraft ist seit 2009 geringfügig entlohnt für monatlich 160 EUR beschäftigt. Sie erhält weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld. Die Arbeitnehmerin übt daneben keine weiteren Beschäftigungen aus.
Um sich die Riester-Zulage zu sichern, hat sie im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zur Rentenversicherungspflicht optiert. Sie stockt demnach aus eigenen Mitteln den Rentenversicherungsbeitrag auf den aktuellen Satz auf.
Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung, den die Mitarbeiterin selbst tragen muss?
Ergebnis
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind mindestens von einem Betrag von 175 EUR zu berechnen, auch wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt unter diesem Betrag liegt.
Monatlicher Aufstockungsbetrag | |
Beitragssatz zur Rentenversicherung | 18,6 % |
Pauschaler Beitragssatz zur Rentenversicherung (übernimmt Arbeitgeber) | 15 % |
Differenz | 3,6 % |
Monatslohn | 160,00 EUR |
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Rentenversicherung 175 EUR | |
Mindestbeitrag 175 EUR x 18,6 % | 32,55 EUR |
Arbeitgeberanteil 160 EUR x 15 % | 24,00 EUR |
Beitragsanteil der Mitarbeiterin (32,55 EUR abzgl. 24 EUR) | 8,55 EUR |
Hinweis
Eine Optierung zur Versicherungspflicht war bei der Rentenversicherung bis zum 31.12.2012 möglich. Bei einem Beschäftigungsbeginn ab 1.1.2013 unterliegt der Arbeitnehmer grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, sofern er nicht die Befreiung hiervon beantragt. In der Regel wird die Prüfung des Mindestbetrags zur Rentenversicherung vom Entgeltabrechnungsprogramm vorgenommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abmeldung zeitlich richtig eingegeben wird, und nur die anteiligen Sozialversicherungstage vom Programm eingerechnet werden.
Praxis-Tipp
Bei der Option zur Rentenversicherungspflicht bei vor dem 1.1.2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt der Personengruppenschlüssel 109 unverändert, der Beitragsgruppenschlüssel lautet 6100 bzw. 0100, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
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