Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin übt neben ihrer Hauptbeschäftigung im Büro eine Nebentätigkeit an einer Tankstelle aus. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. An der Tankstelle arbeitet sie regelmäßig 8 Stunden pro Woche für 12,50 EUR in der Stunde (8 x 4,35 x 12,50 EUR = 435 EUR monatliches Entgelt).
Im Juni übernimmt sie noch zusätzlich 10 Stunden an der Tankstelle, da eine Kollegin erkrankt ist. Ihr Entgelt im Juni beträgt 560 EUR. Die Arbeitnehmerin hat für den Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Wie wird die Nebentätigkeit an der Tankstelle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Ergebnis
Die Hauptbeschäftigung im Büro ist in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig und gem. den ELStAM zu besteuern.
Die Nebenbeschäftigung an der Tankstelle mit einem regelmäßigen Entgelt von 435 EUR ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss pauschale Abgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV) zzgl. 2 % Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) entrichten.
Im Juni wird die 538-EUR-Grenze überschritten. Da die Überschreitung durch ein unvorhersehbares Ereignis bedingt ist, bleibt die Beschäftigung weiterhin versicherungsfrei und wird entsprechend den Bestimmungen der geringfügigen Beschäftigung abgerechnet.
Der Arbeitgeber muss für Juni folgende Beträge an die Minijob-Zentrale abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 560 EUR | 84,00 EUR |
Krankenversicherung: 13 % v. 560 EUR | + 72,80 EUR |
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 560 EUR | + 6,16 EUR |
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 560 EUR | + 1,34 EUR |
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 560 EUR | + 0,34 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 560 EUR | + 11,20 EUR |
Gesamt | 175,84 EUR |
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig. |
Praxis-Tipp
Derartige Überschreitungen der Höchst-Grenze sind unproblematisch, wenn sie sich auf Ausnahmefälle beschränken. Es muss ein unvorhersehbares Ereignis vorliegen und die Höchst-Grenze darf max. 2-mal pro Zeitjahr überschritten werden. Außerdem darf das Entgelt in diesen Monaten max. das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen. Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich den Entgeltunterlagen einen schriftlichen Nachweis bezüglich der Krankheitsvertretung (z. B. Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) beizufügen.
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