Sachverhalt
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld, gesetzlich krankenversichert, arbeitet 5 Stunden wöchentlich als Aushilfe für 12,50 EUR in der Stunde. Das monatliche Gehalt beträgt 271,88 EUR. Nach Abzug der 2 %igen Pauschalsteuer überweist der Arbeitgeber 266,44 EUR (271,88 EUR – 5,43 EUR). Auf die Rentenversicherungspflicht hat der Arbeitslosengeldbezieher in dieser Tätigkeit verzichtet.
Welcher Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Ergebnis
Bei der Aushilfstätigkeit handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV). Der Arbeitnehmer übernimmt die pauschale Lohnsteuer von 2 %.
Der monatliche Freibetrag für Nebeneinkommen bei Arbeitslosengeld beträgt 165 EUR.
Berechnung für die Aushilfe | |
Netto-Entgelt (271,88 EUR – 2 % pauschale Lohnsteuer = 5,43 EUR) | 266,45 EUR |
Freibetrag (ALG) | - 165,00 EUR |
Anrechnungsbetrag auf das Arbeitslosengeld | 101,45 EUR |
Das Netto-Nebeneinkommen übersteigt den Freibetrag um 101,45 EUR. Das Arbeitslosengeld wird um diesen Betrag gekürzt.
Der Arbeitgeber muss für die Tätigkeit folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 271,88 EUR | 40,78 EUR |
Krankenversicherung: 13 % v. 271,88 EUR | + 35,34 EUR |
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 271,88 EUR | + 2,99 EUR |
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 271,88 EUR | + 0,65 EUR |
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 271,88 EUR | + 0,16 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 271,88 EUR | + 5,43 EUR |
Gesamt | 85,35 EUR |
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig. | |
Lohnabrechnung des Arbeitgebers | |
Bruttolohn | 271,88 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 271,88 EUR | - 5,43 EUR |
Nettolohn | 266,45 EUR |
Hinweis
Die Aushilfskraft ist verpflichtet die Nebentätigkeit umgehend der Agentur für Arbeit zu melden. Hierfür muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über Nebeneinkommen ausfüllen und der Aushilfe aushändigen bzw. direkt an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Der Freibetrag von 165 EUR erhöht sich um Werbungskosten für
- Beiträge zu Berufsverbänden,
- Aufwendungen für Arbeitsmittel,
- Reisekosten,
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer.
Leistet der Arbeitgeber zu den Werbungskosten Erstattungen, mindern diese den Freibetrag bis auf max. 165 EUR.
Achtung
Sozialversicherungsfalle: Die Nebenbeschäftigung darf einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden, besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Bei einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor.
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